30.05.2012 | 07:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
1.Besitzen wir noch die kompletten Nutzungsrechte oder sind diese bereits komplett an den Kunden übergegangen? (es wurde nichts schriftlich vereinbart)
Als Urheber/Programmierer behalten Sie die Urheberrechte und damit die exklusiven Nutzungsrechte der Software. Dies bedeutet, Sie haben dem Kunden die Nutzungsrechte eingeräumt. Wenn Sie ihm nicht die exklusiven, d.h. alleinigen Nutzungsrechte per Vertrag eingeräumt haben, dann behalten Sie die Nutzungsrechte. Im Urheberrecht wird auch ohne Vertrag davon ausgegangen, dass nur so viele oder so wenige Rechte eingeräumt werden sollen und werden, wie für die Erfüllung des Vertrags unbedingt notwendig sind. Für Ihren Fall bedeutet das, dass der Kunde nicht die exklusiven Rechte eingeräumt bekommen hat, sondern nur einfache Nutzungsrechte.
2. Wir hatten dem Kunden eine letzte Zahlungsfrist gestellt und gedroht die Homepage wegen nicht vollständiger Zahlung vom Netz zu nehmen. Er drohte uns wenn wir dies tun mit einer Unterlassungsklage und
Schadensersatz in Millionenhöhe. Dürfen wir die Seite vom Netz nehmen?
Das Sie keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben, kommt Ihnen das bei der ersten Frage entgegen, bei der zweiten Frage behindert es Sie aber. D.h. ohne eine Vereinbarung darüber, dass Sie im Falle der Nichtbezahlung das Recht haben die Seite vom Netz zu nehmen, dürfen Sie dies nicht machen. In der Regel tragen solche Verträge oder
AGB den Hinweis, dass die Software bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Programmierer stehen und auch wieder abgeschaltet werden dürfen.
Insofern trifft Sie eine Schadensminderungspflicht, d.h. Sie dürfen den Kunden nicht mehr schädigen als notwendig.
Sie können dem Kunden jedoch die Nutzung untersagen und im Falle der Weiternutzung mittels Klage sowohl die Bezahlung durchsetzen, als auch die Untersagung der Nutzung.
Da die Software, wie Sie schreiben bereits 3mal abgenommen worden ist, andernfalls bedeutet die Nutzung auch die Abnahme, steht Ihnen der volle Betrag zu, den Ihnen auch jedes Gericht zusprechen wird.
Auch die Untersagung der Nutzung ist im Falle der Nichtzahlung leicht durchzusetzen, da Ihnen, siehe Antwort zu Frage 1, das volle Nutzungsrecht zusteht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, etwa bei der nochmaligen Manhnung mit Untersagungsandrohung., gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth
Nachfrage vom Fragesteller
30.05.2012 | 17:46
Hallo,
vielen Dank für die sehr gute und ausführliche Antwort.
Dann sieht es wohl so aus als hätte ich bei Punkt 2 gar keine andere Wahl als die Firma das Online tool weiter nutzen zu lassen.
Denn verhinden kann ich es ja nur durch Abschaltung.
Sonst kann er sie ja weiter nutzen. Ich kann es nur an den Log Dateien sehen ob er es weiter nutzt.
Wenn ich ihm das unterbinde. kann ich dann für die weitere Nutzung Schadensersatz verlangen bzw welche möglichkeiten gibt es für mich?
und wenn ich ihn mit einer klage drohe diese nicht weiter zu nutzen, bis das gerichtlich durch ist. vergehen wochen und er hat zwischenzeitlich eine neue firma die weiter entwickelt an unserer software
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.05.2012 | 18:52
Sehr geehrter Fragesteller,
dadurch, dass Sie die Log-Dateien spichern können, haben Sie eien gute Ausgangslage um Schadensersatz für die Nutzung in Form einer Nutzungsgebühr zu verlangen.
Ich empfehle Ihnen den Kunden durch einen Rechtsanwalt anschreiben zu lassen. Die Kosten muss der Kunde tragen, da Sie ihn ja schon angemahnt haben. Ein solches Schreiben könnte die weitere Nutzung, und dazu zählt auch die Weiterentwicklung oder Umprogrammierung, zu untersagen. Damit ist das Aktenkundig und Sie kommen auf jeden Fall zu Ihrem Geld.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht