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Einmalige Mietvorauszahlung durch nahen Angehörigen


| 28.05.2012 22:24 |
Preis: 85,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




Guten Tag!

Wir beabsichtigen die Vermietung einer im September 2011 angeschafften ETW an einen nahen Angehörigen. Der Wohnraum wurde subventioniert und unterliegt einer Mietobergrenze bis zum Jahr 2026 (Kostenmiete gem. § 87a Wohnungsbaugesetz, ehem. Postwohnung). Mietbeginn ist der 1. Januar 2012. Aus einem voraussichtlich in 2012 oder 2013 erwarteten Verkauf eines EFH des Mieters soll eine Einmalzahlung der Miete für die Zeit bis zum Ende der Mietpreisbindung erfolgen.

Unsere Fragen:
1. Ist die Einmalzahlung im Jahr des Zuflusses zu versteuern oder ist eine Abgrenzung auf die betreffende Mietzeit möglich und kann die Einmalzahlung auch rückwirkend (zum Jan. 2012) erfolgen?
2. Wird die Mietobergrenze für die steuerliche Berechnung der ortsüblichen Miete anerkannt (i.S.v. 66 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für die Vermietung an nahe Angehörige)?
3. Mietvertragsgestaltung:
Spielt es eine Rolle, ob der Mietvertrag entsprechend befristet oder unbefristet abgeschlossen wird und wie sollte die Zahlungsmodalität im Mietvertrag formuliert werden?

Besten Dank für Ihre Mühen!
29.05.2012 | 10:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Entscheidend ist hier die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach können Einnahmen und müssen Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren geleistet werden, auf den entsprechenden Zeitraum gleichmäßig verteilt werden. Sie haben somit ein Wahlrecht, ob Sie die Zahlung im Jahr des Zuflusses versteuern oder gleichmäßig auf den Zeitraum für die die Zahlung erfolgt verteilen.
2. Bei der Vermietung an Angehörige gelten folgende Grundsätze:
Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, wird das Mietverhältnis und damit Ihr Verlust aus Vermietung und Verpachtung ohne weitere Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht anerkannt.

Beträgt die Miete weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete, ist die Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose, die für 30 Jahre zu erstellen ist, zu prüfen. Fällt diese positiv aus, wirft also die Immobilie einen Totalgewinn ab, sind die Werbungskosten und damit die Verluste in voller Höhe anzuerkennen.
3.Hier sollte eine Verzinsung vereinbart werden, da Sie einen Betrag im voraus erhalten. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Berechnung für Renten aus Kapitalvermögen. Zudem sollte der monatliche Mietzins angegeben werden und ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen werden.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 29.05.2012 | 22:45

Guten Tag und besten Dank für die schnelle Antwort.

Zu Punkt 2
möchte ich aber noch einmal nachfragen, ob die Mietobergrenze in Form der Kostenmiete mit der ortsüblichen Miete im Sinne der Steuergesetzgebung (für die rd. 400 Wohneinheiten dieser Siedlung) gleichgesetzt werden kann. Die ortsübliche Miete ist außerhalb dieser Postsiedlung zweifelsohne deutlich höher. Kann also die Kostenmiete die Bemessungsgrundlage = Marktmiete für die relevante 75 %-Relation darstellen?

Gilt nicht seit 1. Januar die 66 %-Grenze anstelle der bisherigen 75 % bei der Beurteilung ob das Mietverhältnis und damit Ihr Verlust aus Vermietung und Verpachtung ohne weitere Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht anerkannt wird?

Diese beiden Klarstellungen sind für die Vertragsgestaltung besonders wichtig, daher bedanke ich mich im voraus für eine kurzfristige Rückmeldung.

Mit besten Grüßen,

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.05.2012 | 09:22

1. Sie haben Recht, ich muss meine Antwort revidieren ab dem 1.1.2012 gelten 66% der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug; eine Totalgewinnüberschussprognose wird in den Fällen dann nicht mehr verlangt.
2. Hinsichtlich der "Marktmiete" bezüglich der in der Siedlung geltenden Mietpreise sind diese Preise relevant, da auf die Ortsüblichkeit der Miete abzustellen ist. Sie haben ja immer unterschiedliche Preise, wenn Sie eine Stadt wie München nehmen. Hier kommt es auf den Preis für genau diese Wohnung an bzw. auf die Preise der Vergleichswohnungen innerhalb der Siedlung. Dass "außerhalb" der Siedlung die Mietpreise höher sind, spielt keine Rolle. Zur Sicherheit sollten Sie 3 Vergleichswohnungen heraussuchen, die sich innerhalbder Siedlung befinden, um den Mietpreis
zu bestimmen.

Bewertung des Fragestellers 2012-05-31 | 00:00


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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