Ebayauktionen
28.05.2012 20:11
| Preis:
25,00 € |
Internetauktionen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich habe als Privatverkäufer über
eBay 2 Artikel im Wert von 216 Euro inkl. Versandkosten an 2 Käufer in Österreich verkauft. Der Käufer kaufte mit 2 Ebaynamen. Es war allerdings ein und dieselbe Adresse,nur der Nachname der beiden Käufer war unterschiedlich. Ich bot beiden an erst 4 Wochen nach dem Kauf zu zahlen, da von Anfang an Zahlungsschwierigkeiten da waren.
Nach 4 Wochen wurde 1 Artikel, der von Person A ursprünglich gekauft wurde, von Person B bezahlt (der günstigere Artikel). Person B will aber den Artikel,den er selbst gekauft hat,nicht mehr bezahlen.
Dadurch war für mich klar,dass Person A und Person B (mit der identischen Adresse) auch wirklich 1 Familie sindsonst hätte nicht Person B den Artikel für Person A bezahlt.
Person A fordert nun "seinen bezahlen" Artikel, den aber Person B bezahlt hat. Er droht mit Polizei & Anzeige,wenn ich den nicht verschicke.
Person B wurde extrem ausfällig und fordert für sich einen Rücktritt von seinem Kauf. Person A & Person B behaupten nun plötzlih nicht zusammen zu gehören, obwohl Person B für Person A den ersten Artikel gezahlt hat.
Da es jedoch Privatauktionen war ist ein Rücktritt nicht möglich. In meiner Artikelbeschreibung war dies ausführlich betont worden.
Bin ich nun verpflichtet den einen Artikel an Person A zu verschicken und bleibe ich nun auf dem anderen Artikel von Person B sitzen ?? oder kann ich darauf bestehen,dass alle 2 Artikel bezahlt werden, da man mit einem Ebaykauf einen rechtsverbindlichen
Kaufvertrag eingeht.
Darf ich sagen " bis zur vollständigen Bezahlung bleiben beide Artikel mein Eigentum" ?? oder bin ich verpflichtet den einen bezahlten Artikel zu verschicken und bleibe auf dem teureren sitzen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort !
28.05.2012 | 20:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
699 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie haben grundsätzlich Recht damit, dass grundsätzlich zwei Kaufverträge zustande gekommen sind, die man getrennt betrachten muss.
Durch die Zahlung des ersten Artikels von A sind Sie aber verpflichtet den Artikel zu versenden. Auch wenn die "falsche" Person gezahlt hat, spielt das rechtlich keine Rolle, weil die Zahlung erfüllungshalber erfolgte. Eine höchstpersönliche Zahlung ist nicht erforderlich.
Auf der anderen Seite können Sie gegenüber B auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht. B hat kein Recht die Zahlung zu verweigern.
Sie bleiben also nicht auf dem einen Artikel sitzen.
Wenn B für A zahlt, dann ist das das Problem von B und entbindet ihn nicht von der Pflicht seinen eigenen Artikel zu zahlen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de
Nachfrage vom Fragesteller
28.05.2012 | 21:12
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort !
Eine kleine Nachfrage noch : Darf ich der Nichtzahlerin (also Person B) die Unkosten für die Rechtsberatung auf die zu zahlende Summe "draufschlagen", da ich nicht wirklich einsehe,dass ich auf diesen Kosten sitzen bleibe durch die Uneinsichtigkeit des Käufers ?
Danke für Ihre Antwort !
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.05.2012 | 21:27
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie sollten zunächst B eine letzte Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages, also zur Zahlung des Kaufpreises, setzen.
Spätestens nach Ablauf der Frist wäre B im Verzug. Wenn Sie dann einen Anwalt beauftragen, wären diese Kosten als Verzugskosten erstattungsfähig. Die jetztige Beratung wäre allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erstattungsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt