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Juristische Einschätzung zu einer Geschäftsidee


28.05.2012 12:41 |
Preis: 65,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bräuchte eine Einschätzung zur Umsetzung einer Geschäftsidee aus rechtlicher Perspektive.
Bei meiner Idee geht es darum Unternehmen Preisinformationen von Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen. Zur Generierung der Informationen werde ich folgender Maßen vorgehen.
Mitarbeiter meines Unternehmens werden in Geschäfte des Wettbewerbs gehen und sich Preisinformationen zu den unterschiedlichen Produkten notieren, um diese dann im weiteren Schritt unseren Kunden zur Verfügung zu stellen. Außerdem werden auch aktiv bei Wettbewerben Angebote zu Produkten und Dienstleistungen eingeholt, um unseren Kunden wiederum diese Informationen im nach hinein zur Verfügung zu stellen.

Könnten Sie mir bitte Auskunft geben ob dieses Modell aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu sehen ist?

Ich bedanke mich jetzt schon einmal für Ihre Antwort.
Wünsche Ihnen einen schönes Pfingstmontag.

Gruß
Tim Weiss
28.05.2012 | 14:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zunächst ist zu sagen, daß ich das Wettbewerbsrecht in Ihrem Fall für anwendbar halte.
Dies könnte fraglich sein, da bei der reinen Sammlung und Veröffentlichung von Preisinformationen teilweise ein Wettbewerbsverhältnis abgelehnt wird (so z.B. OLG Hamburg Az. 3 U 158/02 bzgl. Internetservice für Preisvergeliche).

Das OLG führt aus:
„Der Begriff "Agentur" kann verschiedene Sachverhalte umschreiben. Um die Agentur im Sinne einer Nebenstelle eines Unternehmens geht es vorliegend ohnehin nicht. Wäre die Beklagte zu 2) eine Agentur im Sinne eines Vermittlungsunternehmens mit eben dieser gewerblichen Dienstleistung als Angebot, so würde sie allerdings durch die Vermittlungstätigkeit auch fremden Wettbewerb fördern. Um eine solche Tätigkeit geht es aber bei ihr nicht."

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie bei Ihrer Tätigkeit im Auftrag von Wettbewerbern tätig wären und es sich daher nicht um einen Informationsdienst für Verbraucher o.ä. handelt.

Dennoch sind Preisrecherchen deswegen nicht von vorn herein unzulässig, sie müssen sich nur z.B. an den Maßstäben des Wettbewerbsrechts messen lassen.

In diesem Zusammenhang ist das Sammeln von Preisinformationen in Geschäften des Wettbewerbs nach meiner Ansicht unproblematisch. Zwar hat das jeweilige Unternehmen in seinen Räumen das Hausrecht, aber die Informationen sind allgemein zugänglich – inzwischen weitgehend auch schon über die jeweilige Webseite.

Da es sich vorliegen auch um keine vertraulichen Daten o.ä. handelt dürften entsprechende Untersuchungen und das Notieren von Preisinformationen zulässig sein.

Ein etwas anderer Fall stellt die konkrete Anfrage bei Wettbewerbern dar.

Hier könnte man überlegen, ob eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbs vorliegt. Dies wurde von der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn mit unerlaubten Mitteln die Preise ausgeforscht wurden, etwa beim Einschleusen von Dritten in den Betrieb.

Außerdem gibt es ein Urteil des OLG Hamburg (Az. 3 U 282/06) das zunächst feststellt, daß einfache Preisinformationen nicht etwa als Betriebsgeheimnisse geschützt sind. Weiter führt das Gericht aus:

„(b) Eine vertriebsbezogene Behinderung der Klägerin liegt bei dem streitgegenständlich angegriffenen Verhalten ebenfalls nicht vor.

Das im Klageantrag beschriebene Handeln der Beklagten im falschen Namen muss die Klägerin nicht in jedem Falle in ihrem Vertrieb oder in ihren sonstigen Unternehmensaktivitäten unlauter behindern. Damit fehlt es für die Begründetheit des so verallgemeinerten Unterlassungsanspruchs aus § 4 Nr. 10 UWG an einer maßgeblichen Voraussetzung. Es sind mangels näherer Bestimmungen im Verbotsausspruch von diesem auch Fallgestaltungen miterfasst, in denen sich das Vorgehen der Beklagten äußerlich durch nichts von einer regulären Kundenanfrage nach den Produkten der Klägerin unterscheidet und die deswegen nicht allein wegen des Tuns im falschen Namen unlauter im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG sind.

Auf eine gezielte Behinderung der Klägerin etwa durch besonders zeitaufwendig zu beantwortende Anfragen und durch eine damit erfolgende erhebliche Bindung von Zeit und Arbeitskräften stellt der Unterlassungsantrag streitgegenständlich nicht ab."

Mit anderen Worten: Wenn nicht spezielle Umstände hinzu kommen, ist das einfache Abfragen von Angebotspreisen – zumindest wenn es im Einzelfall kein zeitaufwendiges Angebot erfordert – kein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG.

Daher würde ich nach vorläufiger Einschätzung eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit als zulässig gemäß den Regeln des Wettbewerbsrechts erachten.
Beachten Sie allerdings, daß ein Gericht natürlich im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen kann, wenn besondere Umstände hinzu kommen. Daher empfiehlt sich bei speziellen Projekten eine anwaltliche Überprüfung.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

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