364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1294 Besucher | 19 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Mißbrauchte Kontovollmacht, Schenkung mi...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Mißbrauchte Kontovollmacht, Schenkung mi...

Mißbrauchte Kontovollmacht, Schenkung mit Wohnrecht, Pflicht zur Pflege


26.05.2012 22:04 |
Preis: 68,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren;
ich bitte um Rat zu folgender Situation:

Nach dem Tod meines Großvaters hat meine Großmutter ihr Haus, in dem drei Parteien (meine Großmutter, Tante mit Mann, alleinstehende Dame) wohnen, meiner Tante überschrieben. Diese überschrieb die Hälfte an ihren Mann.
Im Gegenzug erhielt meine Großmutter ein lebenslanges Wohnrecht, die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung "alleinstehende Dame", und meine Tante samt Mann verpflichteten sich meine Großmutter zu pflegen und zu versorgen, solange häusliche Pflege zumutbar ist.
Meine Mutter und ihr Bruder wurden ausgezahlt (Wert des Hauses ca. 250.000, Mutter bekam 4o.000, ihr Bruder 70.000)
Meine Großmutter ist knapp 90 und geistig, wie soll ich sagen, nicht mehr ganz da.
Der Mann meiner Tante hat ein Verhältniss mit der alleinstehenden Dame aus der dritten Wohnung; er und meine Tante leben in Scheidung.
Aufgrund einer Erkrankung meiner Tante ist meine Großmutter nun bei meiner Mutter untergebracht und möchte auch dort bleiben.
Bei Einsicht in die Konten meiner Großmutter stellte ich folgendes fest:
Meine Tante hat Kontovollmacht über sämtliche Konten meiner Großmutter. Sie hat, auch als meine Großmutter bereits bei meiner Mutter untergebracht war, weiterhin das Girokonto meiner Großmutter (Geldeingang ca. 1000€ monatlich) geplündert, dort finden sich auch seltsame Überweisungen wie "Miete" trotz des Wohnrechts.
Von den verschiedenen Sparkonten meiner Großmutter wurden in den letzten Jahren ca. 30.000 Euro abgehoben (teils in bar, teils Überweisungen an Tante),ganz zu schweigen vom Differenzbetrag zwischen Geldeingang und Ausgaben meiner Großmutter (geschätzt müssten monatlich mindestens 400€ übergeblieben sein).
Hier ist zu erwähnen daß meine Großmutter keinen ausschweifenden Lebensstil hat; sie isst und das war es auch schon fast. In den letzten Jahren hat mann ihr nicht mal anständige Kleidung gekauft.
Dem Hörensagen nach gibt es eine Übereinkunft zwischen meiner Tante und ihrem Mann daß er den Schuldendienst (Auszahlen der Geschwister) leistet und Nebenkosten trägt und meine Tante dafßr keinen Unterhalt verlangt; sie lebt also gänzlich von meiner Großmutter Geld.
Wie schon erwähnt ist meine Großmutter geistig nicht mehr voll auf dem Dampfer; ich würde sagen sie ist irgendwo auf dem Niveau einer Achtjährigen oder so.
Ich will sie also nicht vor den Kadi zerren müssen, und doch ist die Situation, daß meine Tante massiv "abgegriffen" hat und nun, da meine Großmutter gebrechlicher wird, die Last meiner Mutter zufällt unerträglich.

Konkrete Fragen:
-Kann man (Ich, meine Mutter), und wenn ja, wie, gegen meine Tante vorgehen ohne meine Großmutter direkt hineinzuziehen ?
-Ist das Verhalten meiner Tante strafbar oder kann sie sich mit der Aussage daß meine Großmutter ihr alles geschenkt habe herrausreden?
-Ist meiner Großmutter zuzumuten daß sie von Tante und deren Ehemann gepflegt wird ?
-Kann man nach Möglichkeit die Schenkung bestehen lassen (die Zehnjahresfrist) ?

Ach ja, was ich will: Möglichst viel des Vermögens meiner Großmutter wiederherstellen (und, so mies es auch klingt, die Drecksbagage bluten sehen...)ohne die Großmutter groß zu belasten.

Ein ganz übles Durcheinander, ich weiß. Aber dafür haben sie ja studiert...

mfg, xx













Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Wohnrecht Schenkung
26.05.2012 | 23:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage(n) weiter wie folgt:

1. Kann man (Ich, meine Mutter), und wenn ja, wie, gegen meine Tante vorgehen ohne meine Großmutter direkt hineinzuziehen ?

Es kommt in Betracht, bei der Staatsanwaltschaft / Polizei gegen die Tante einen Strafantrag wegen dem Tatverdacht der Unterschlagung ( § 246 StGB) bzw. Untreue ( § 266 StGB) anzubringen.

Schließlich tauchen auf den Kontoauszügen der alten Dame Überweisungszwecke wie "Miete" auf. Dies trotz des Wohnrechtes. Dies deutet darauf hin, dass die Tante ihre Kontovollmacht missbraucht und sich rechtswidrig bereichert.

2. Ist das Verhalten meiner Tante strafbar oder kann sie sich mit der Aussage dass meine Großmutter ihr alles geschenkt habe herausreden?

Straftaten kommen wie gesagt sehr wohl in Betracht. Auch wenn Ihre Mutter und der Bruder bereits "ausgezahlt" wurden.

Die notariellen Urkunden sollten von einem Anwalt geprüft werden, zumal sich die Tante zur häuslichen Pflege verpflichtet hat und dies jedenfalls zur Zeit nicht eingehalten wird.

Es stellt sich fie Frage, ob Sie ohne Vorwarnung mit schweren Geschützen wie einem Strafantrag loslegen sollten. Ich meine im Zweifel: Ja - Jedoch sollte die Angelegenheit zunächst von einem Anwalt bei Einsicht in die Unterlagen geprüft werden.

Es kann wohl nicht angehen, dass sich die Tante heimlich, still und leise nahezu das gesamte Vermögen der alten Dame schon zu Lebzeiten einverleibt. Hierzu hat kein Berechtigung.

Wenn sich die Tante darauf berufen sollte, dass ihr Gelder geschenkt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Schenkungsvertrag grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wird (§ 518 BGB).

3. Ist meiner Großmutter zuzumuten dass sie von Tante und deren Ehemann gepflegt wird ?

Zunächst ist fraglich, von wem Ihre überhaupt Großmutter gepflegt werden will.

Unabhängig von der Frage der Pflege stellt sich auch die Frage, ob vorliegend das Vormundschaftsgericht eine sogenannte Betreuung anordnen wird.

Ich meine: Ja

Kann nämlich ein Volljähriger aufgrund einer psychischen oder geistigen Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.

Eine Betreuung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Hilfebedürftige eine Person bevollmächtigt hat oder bevollmächtigt, seine Angelegenheiten zu besorgen, seien es Vermögensangelegenheiten, seien es Gesundheits- oder Aufenthaltsfragen oder anderes (so genannte Vorsorgevollmacht).

Wird jedoch - wie vorliegend!- erkennbar, dass der Bevollmächtigte (Tante) selbst nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers zu besorgen ist die Anordnung einer Betreuung wohl erforderlich.

Die Betreuung wäre auf einen oder mehrere bestimmte Aufgabenkreise beschränkt.

Ein Betreuer darf nämlich nur für solche Aufgaben bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

Aufgaben eines amtlich bestellten Betreuers könnten z.B. sein:

•Gesundheitssorge
•Aufenthaltsbestimmung
•Vermögenssorge
•Wohnungsangelegenheiten
•Vertretung gegenüber Behörden oder in gerichtlichen Verfahren
•Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuer)

Selbstredend kommt vorliegend auch Ihre Mutter als geeignete Betreuerin in Betracht. Schließlich bleibt an ihr derzeit auch die häusliche Pflege der Großmutter hängen.

Ihre Mutter sollte sich deshalb wohl an das örtlich zuständige Betreuungsgericht wenden.

4 . Kann man nach Möglichkeit die Schenkung bestehen lassen (die Zehnjahresfrist) ?

a)

Da sich vorliegend der Verdacht einer Straftat aufdrängt (Zahlung von Miete trotz Wohnrecht) sollte nicht zugewartet werden und in Betracht kommende Ansprüche der Großmutter gegenüber der Tante (z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812 ff. BGB oder unerlaubter Handlung §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 246, 266 StGB sollten von einem Rechtsanwalt geprüft und ggf. geltend gemacht werden.

b)

Es kommt immer wieder vor, dass Personen, die Regelungen zu ihrem Nachlass treffen wollen, ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf andere unentgeltlich übertragen, um Pflichtteilsberechtigte zu enterben und insgesamt auszuschließen. Der jeweilige Vermögensteil soll so gar nicht erst zum Nachlass gehören und damit auch keine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch bilden.

In solchen Fällen gilt hinsichtlich der Verjährung nun nicht mehr die alte 10 Jahresfrist.

Es gilt nun § 2325 Abs. 3 BGB:

------------
§ 2325 BGB

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
--------

Wie gesagt sollten Sie bzw. Ihre Mutter in Anbetracht der beschriebenen Umstände jedoch nicht länger zuwarten und sich alsbald an einen Anwalt und insbesondere auch an das örtlich zuständige Betreuungsgericht wenden.

Hinsichtlich des in Betracht kommenden Pflichtteilsanspruches kommt hinzu, dass Ihre Mutter und der Bruder zwar "ausbezahlt" wurden. Ihre Tante könnte sich jedoch hinsichtlich des Erbes als erbunwürdig erwiesen haben.

Näheres sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.

Bei Unklarheiten benutzen Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht