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Nachbarschaftsstreit Hessen w/Wiederaufbau eines teilweise abgebrannten Nebengebäude


| 26.05.2012 14:47 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Eine Holzhalle, die zu beiden Teilen meinem Nachbarn und mir gehört wurde durch Brand eines Nachbargebäudes teilweise zerstört. Die Grundstücksgrenze verläuft quer/längs also bis zur Giebelspitze durch das Gebäude. Der Teil des Nachbargebäudes wurde stärker beschädigt als meine Seite. Da es sich hierbei um ein Fachwerkbau handelt und ich die Gefache selbst gemauert und vor kurzem erst restauriert habe, habe ich ein neues Dach und eine Grenzwand errichten lassen. Die Grenzwand steht auf dem noch vorhandenen unteren Teil des Gebäudes, welches unversehrt blieb. Ursprünglich wollten wir das Gebäude zusammen mit dem Nachbarn wieder aufbauen. Er entschied sich dann kurzfristig anders und hat seine Hälfte abgerissen. Stehen blieb auf seiner Seite die untere Bruchsteinwand, die beide Hälften trennt. Auf diese Bruchsteinwand auf unserer Seite haben wir eine Wand errichten lassen, worauf das Dach dann aufgelegt wurde. Nun droht der Nachbar mit Gericht, weil er der Auffassung ist, dass ich die übrig gebliebene Grenzwand abschlagen soll und diese Wand nun uns gehöre und die Wand auf seinem Grundstück steht und wir damit eine Grenzüberbauung begangen hätten. Die Grenzwand stand schon immer an dieser Stelle. 
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Nebengebäude Hessen
Antwort vom
26.05.2012 | 16:18
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:


Eine Grenzwand ist eine Mauer die auf der Grundstücksgrenze steht und diese schneidet. Haben Sie nun dahinter eine neue Wand (" … auf unserer Seite haben wir eine Wand errichten lassen …") errichtet, so steht diese auf ihrem Grund und ist keine Grenzwand mehr.
Sie kann daher schon von der Logik her nicht auf dem Nachbargrund stehen und einen Grenzüberbau darstellen.

Im Rahmen der kostenlosen Nachfrage könnten Sie mir vielleicht eine kleine Skizze übersenden, aus der sich Ihr Problem besser erschließt. So ganz klar ist Ihr Sachverhalt lnämlich eider nicht. Sie tragen vor, dass sie vor kurzem erst die Grenzwand mit Dach errichtet hätten, am Ende der Darstellung heisst es "die Grenzwand stand schon immer an dieser Stelle".


Wenn aber tatsächlich von Ihnen überbaut worden sein sollte, so stünde dem Nachbarn allenfalls eine jährliche Rente dafür zu, die eher gering sein dürfte.


Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 26.05.2012 | 19:22

Das Gebäude hat einen Unterbau aus Bruchstein. Auf diese Bruchsteingrenzwand habe ich eine Wand draufgemauert. Nun steht die Bruchsteinwand, die ja zur Hälfte (längs) dem Nachbarn gehört auf der Seite des Nachbarn über, weil ich nicht auf die komplette Wand draufgebaut habe. Er meint nun, dass die Wand komplett mir gehört und eine Überbauung stattgefunden hat und verlangt, dass ich die überstehende Wand abklopfe. Die Bruchsteinwand hat auf seiner Seite einen Übersprung von max. 10 cm

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.05.2012 | 21:31

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die ehemalige gemeinsame Mauer bleibt auch bei/nach Zerstörung im Miteigentum beider Nachbarn. Deshlab kann der Nachbar das Abklopfen nicht verlangen, denn zur Hälfte ist und bleibt es seine gemeinsame Grenzeinrichtung.


Für den derzeit noch bestehenden Rest der gemeinsamen Einrichtung verbleibt es daher bei hälftigem Miteigentum.

Dass sich die Mauer (= gemeinsame Grenzeinrichtung) nach oben hin verjüngt, spielt für die rechtliche Wertung keine Rolle.

Der Nachbar kann das Abklopfen nicht verlangen.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-05-30 | 13:05


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