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§ 456 Abs. 1 StPO


26.10.2006 14:18 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt




Guten Tag. Ich habe sofort nach erhalt einer Ladung einen Antrag auf Strafaufschub nach dem o.G. § bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Ich hab aber bis heute, einen Tag vor Antritt keine Nachricht oder Entscheidung von der Staatsanwaltschaft bekommen. Telefonisch bekomme ich auch keine Infos da der entsprechende Sachbearbeiter nie erreichbar ist.

Unter welchem § kann ich nun bei welchem Gericht eine gerichtliche Entscheidung beantragen?

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Abs. StPO
26.10.2006 | 16:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Zunächst ist auszuführen, dass weder der Antrag nach § 456 StPO, noch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO aufschiebende Wirkung hat. Wenn bis zum Ablauf der Antrittsfrist also keine Entscheidung gefallen ist, so müssen Sie zur Vermeidung weiterer Nachteile, wie bspw. den Erlass eines Haftbefehles, die Freiheitsstrafe zunächst antreten. Der Strafaufschub kann auch noch gewährt werden, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat.

Leider haben Sie vor einer Entscheidung des Rechtspflegers über Ihren Antrag keine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung wird nur in den Fällen des § 456c StPO eingeräumt, welcher in Ihrem Fall wohl nicht einschlägig sein dürfte. Es bleibt Ihnen also tatsächlich keine andere Möglichkeit, als die Entscheidung des Rechtspflegers, ggf. nach Strafantritt, abzuwarten.

Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können. Gerne stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rehctsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 26.10.2006 | 18:15

Erstmal vielen Dank für die Antwort. Somit bin ich von meiner Anwältin falsch beraten worden.

Ich soll mich ja bis Freitag 18 Uhr stellen, wenn ich das nun erst am Montag Vormittag tue, habe ich dann große Rechtsnachteile, b.z.w. habe ich einen Verlust des offenen Vollzuges zu erwarten oder einen Haftbefehl?

Ich bin in Ärztlicher Behandlung und habe daher noch einige Termine.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.10.2008 | 16:35

...

Ergänzung vom Anwalt 26.10.2006 | 18:53

Sehr geehrter Herr, zwar ist nicht zu besorgen, dass unmittelbar nach Fristablauf gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden würde. Dennoch ist von einem verspäteten Strafantritt abzuraten, da dies tatsächlich negative Folgen für den weiteren Verlauf der Strafvollstreckung haben kann. Mit freundlichen Grüßen Marc N. Wandt Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
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