Kündigung per Einschreiben mit Rückschein nicht abgeholt
| 22.05.2012 20:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
ich habe in einem Schreiben vom 23.03.2012 meine Wohnung zum 30.06.2012 per Einschreiben (nicht mit Einwurf) gekündigt und habe außerdem an diesem Tag meinem Vermieter per e-mail über meinen bevorstehenden Auszug informiert. Kurze Zeit später hat mein Vermieter meine e-mail beantwortet und er sei damit einverstanden.
Den Einschreibebrief konnte ich allerdings zwei Wochen später bei der Post abholen da er nicht zugestellt werden konnte, da der Empfänger bis zum 15.04.2012 in Urlaub war. Ich habe dann folgendes im Internet gelesen:
"Weiß der Vermieter, dass eine Kündigung (Mietrecht) für ihn unterwegs ist, gilt das Einschreiben als zugestellt. Egal ob er es abholt oder nicht."
Allerdings ist es auch so dass die Kündigung (Mietrecht) nicht wirksam ist da sie dem Vermieter nicht zugegangen ist.
Also ist die Kündigung nun wirksam, da ich ihn vorher informiert hatte?
Und falls ich ein neues Kündigungsschreiben (mit Einwurf) verschicken muss, sollte ich das alte Kündigungsdatum verwenden (30.06.2012)?
Mein Vermieter hat mir inzwischen ein zweites mal per e-mail bestätigt dass mein Mietervertrag zum 30.06.2012 endet...
Für Ihre Stellungnahme bedanke ich mich schon im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem?
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