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Kind erbt Unterhaltsschulden?


| 21.05.2012 22:31 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter




Guten Tag.
Ich habe mich vor vier Jahren von meinem Mann getrennt und lebe seitdem von ALGII, für meine inzwischen siebenjährige Tochter musste ich Unterhaltsvorschuß beantragen.
Mein getrennt lebender Mann hatte von seinen Eltern vor der Trennung zwar das selbstbewohnte Haus und 50.000 Euro geerbt, mußte aber, weil es eben ein Erbe war, von diesem Geld keinen Unterhalt zahlen, seine laufenden Einnahmen (kleine Rente) waren zu gering.

Nun ist mein getrennt lebender Mann vor einer Woche verstorben, das Kind und ich erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen das Haus und das restliche Geld (ca. 12.000 Euro)

Da ich schon in den letzten Monaten selbständige Nebeneinkünfte hatte, werde ich durch die Erbschaft vermutlich kein Geld mehr vom Arbeitsamt bekommen. Wir möchten in das Haus einziehen und könnten dort gerade so über die Runden kommen ohne staatliche Hilfe.

Als ich heute das Jugendamt von der Situation unterrichtete, meinte die Dame, das Kind würde die Unterhaltsschulden des Vaters erben und müsse vermutlich den geleisteten Unterhaltsvorschuß (ca. 7.600 Euro) aus dem Erbe an das Jugendamt zurückzahlen.

Nun meine Frage: ist das wirklich so? Ohne das Geld werden wir das Haus kaum halten können. Gibt es eine Härtefallregelung oder einen Freibetrag, den einem das Jugendamt zugesteht? Die Möglichkeit, die Summe in kleinen Raten zu zahlen?
Oder gibt es vielleicht eine Möglichkeit, daß wir das Geld gar nicht zurückzahlen müssen? Daß meine Tochter beispielsweise zu meinen Gunsten auf ihr Erbe verzichtet, um die Schulden nicht zahlen zu müssen, wird das Vormundschaftsgericht vermutlich nicht anerkennen.
Ich weiß im Moment nicht mehr weiter und hoffe, Sie haben einen Rat für mich.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Kind
22.05.2012 | 05:30

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

es gelten die normalen Erbrechtsregelungen, sodass tatsächlich ein Rückgriff auf denjenigen erfolgt, der Erbe ist, d.h. auch gegenüber dem Kind.

Sie können die Erbschaft des Kindes nur mit vormundschaftlicher Genehmigung ausschlagen, jedoch wird diese wohl dann nicht erteilt werden, wenn das ererbte Vermögen höher ist, als die Schulden.

Da das Kind eben auch das Haus mitgeerbt hat, wird es sich wohl auch nicht auf Vermögenslosigkeit berufen können bzw. Nachlassinsolvenz beantragen, denn da ist noch das Vermögen hinsichtlich des Hauses.

Sie können allerdings jederzeit mit der Gemeinde/Landkreis/Stadt sprechen, dass eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart wird. Je offener Sie die Vermögensverhältnisse darlegen und das Gespräch führen, desto besser. Vielleicht wird Ihnen in Ihrer Situation auch ein Teil/alles erlassen. Das hängt alles davon ab, wie das Amt der Situation gegenübersteht und wäre dann eben im Einzelfall zu prüfen.

Sie müssen aber unbedingt das Gespräch suchen, da sonst ggf. eine Titulierung in das Haus erfolgen könnte.

Vielleicht wäre auch ein Verkauf des Hauses möglich und Sie ziehen in ein kleineres Haus oder eine Wohnung.

Wie gesagt. sprechen Sie unbedingt mit dem Amt über das weitere Vorgehen.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können.

Nutzen Sie sehr gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages im Gespräch mit dem Amt.

Ich verbleibe





Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Bewertung des Fragestellers 2012-05-22 | 06:20


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

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