21.05.2012 | 20:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:
Das Vorgehen Ihres Arbeitgebers beim „Übergang" von Firma A auf Firma B dürfte äußerst fragwürdig gewesen sein und hatte vermutlich strafrechtliche Relevanz.
Rechtlich dürfte es sich bei A und B um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handeln, von denen A vermutlich liquidiert wurde. Damit sind alle Rechte und Pflichten zwischen A und den Vertragspartnern (auch den Angestellten) erloschen.
Bei der neu gegründeten Firma B entstehen neue Rechtsverhältnisse mit neuen Rechten und Pflichten, die rechtlich mit der alten Firma A nichts zu tun haben. Sie hatten bei der Anstellung bei B also keinen Rechtsanspruch darauf, dass Ihnen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis bei A angerechnet werden. Wenn der Arbeitgeber dies gleichwohl gemacht hat, kann dies ein Bestandteil des neuen Arbeitsvertrages sein im Sinne einer "Antrittsvergünstigung". Sie müssten dies allerdings nachweisen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass im neuen
Arbeitsvertrag bei B etwas derartiges schriftlich geregelt ist. Wenn es nur faktisch so gehandhabt wurde, wird der Chef dies allenfalls als Kulanz darstellen, also nicht als Rechtsanspruch.
Sie werden in jedem Fall den Resturlaub aus 2011 nur beanspruchen können, wenn dieser zur Zeit Ihrer Zugehörigkeit bei Firma B entstanden ist. Ansonsten bestünde der Anspruch gegenüber Firma A und müsste gegenüber dieser bzw. gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Auf diesem Weg werden Sie vermutlich nichts erhalten, da es Firma A wohl nicht mehr gibt. Falls der Resturlaub aus 2011 bereits bei Firma B entstanden ist, können Sie versuchen, nachzuweisen, dass Ihnen die Übernahme in die Folgejahre vom Chef als Vertreter der Firma B (nicht A) zugesagt wurde. Ihr bisheriger Chef und die Kollegen stünden dann als Zeugen zur Verfügung. Falls der neue Chef sich darauf nicht einlässt, müssten Sie evtl. den Weg zum Arbeitsgericht beschreiten. In diesem Fall sollten Sie jedoch die Arbeitsverträge nochmals von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen, der Sie dann auch vor Gericht vertreten sollte.
Bitte achten Sie darauf, dass es im Arbeitsrecht teilweise sehr kurze Ausschlussfristen (oft nur 2 Monate) gibt, nach deren Ablauf die Ansprüche verfallen sind. Warten Sie daher nicht zu lange.
Was die
Kündigung betrifft, muss sich Ihr neuer Chef an die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen halten und kann nicht nach eigenem Gutdünken einen Kündigungszeitpunkt annehmen.
Es wäre allerdings zu prüfen, ob aus Ihrem Kündigungsschreiben der 15.06.2012 als Kündigungszeitpunkt eindeutig hervorgeht oder ob Spielraum für Missverständnisse besteht.
Außerdem wäre zu prüfen, ob für Ihren Arbeitsvertrag eine abweichende Kündigungsfrist durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag gilt. Keinesfalls darf Ihr Chef die
Kündigung ohne Rechtsgrund zu einem früheren Zeitpunkt nach Gutdünken erzwingen; er könnte Ihnen allenfalls mitteilen, dass die Kündigung zum 15.06.2012 nicht fristgerecht möglich ist und daher erst zum 30.06.2012 angenommen werden kann.
Die Sache wäre natürlich anders zu beurteilen, wenn Ihr Chef nach Erhalt Ihrer Kündigung seinerseits Ihnen die Kündigung erklärt hätte und wenn für ihn eine kürzere Kündigungsfrist gelten würde. Möglicherweise geht er davon aus, dass Sie sich aufgrund der Kürze des Arbeitsverhältnisses noch in der Probezeit befinden und kennt die Absprache mit dem alten Chef nicht. Hier wird es darauf ankommen, was im Arbeitsvertrag steht und was nachweisbar ist.
Ich empfehle Ihnen, Ihren Chef aufzufordern, Ihnen zu erläutern, aus welchem rechtlich relevanten Grund er die Kündigung zum 31.05.2012 annehmen möchte und warum er die Kündigung zum 15.06.2012 nicht akzeptiert. Falls die Antwort Sie nicht zufrieden stellt, sollten Sie Ihre Arbeitskraft für den Zeitraum vom 01.06 bis 15.06. (zu Beweiszwecken schriftlich) anbieten, denn nur so erhalten Sie Ihren Lohnanspruch. Notfalls müssen Sie dann den Lohn für diesen halben Monat beim Arbeitsgericht einklagen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen ohne genaue Kenntnis der Verträge keine konkretere Antwort geben kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen jedenfalls eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
21.05.2012 | 20:40
Sehr geehrte Frau Plewe,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ehemaliger Arbeitgeber der Firma A war auch zeitweise am Anfang der Neugründung Geschäftsführer der Firma B.
Nach neuem Geschäftsführer wurde der ehemalige Geschäftsführer (A und B) in leitender Tätigkeit in höherer Position als meine Kollegen und Ich angestellt.
Er war immer noch mein Chef ,also über mir und ich musste alles NUR von Ihm absegnen lassen (Urlaub,Arbeit,Überstunden usw...)
Er hat den neuen Geschäftführer nie vorgestellt und ihn nur als Geschgäftsführer auf dem Blatt Papier vorgestellt.
Er hätte keinerlei Kenntnis über unsere Arbeit ,keiner Einfluss ,er müsse nur Geschäftsführer sein für das Gesetz und hätte mit uns Arbeiter nichts zu tun.
Alle Kollegen und ich wurden immer wieder darauf hingewiesen das alles beim alten bleibt und der neue Geschäftsführer keinerlei Einfluss hat.
Ist das nicht falsche Informationspolitik?
Kann man den "alten" Geschäftsführer anzeigen wegen Betrug oder ähnliches?
Schließlich wurden alle falsch informiert über interne Regelungen.
Es wurde immer wieder beteuert alles würde beim alten bleiben und nichts würde verfallen.
Kann ich meinen alten Chef über diese Falsch -Aussagen haftbar machen?
MfG
xxx
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.05.2012 | 21:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen unterscheiden zwischen dem Arbeitgeber (das ist das Unternehmen, also z.B. eine GmbH o. ä.) und dem Chef als Person.
Der Arbeitgeber wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, so dass der neue Geschäftsführer durchaus etwas zu sagen hat und nicht nur auf dem Papier Chef ist. Solange allerdings der alte Geschäftsführer als Vertreter der Firma B gehandelt hat (solange er also auch auf dem Papier noch Geschäftsführer war), muss sich die Firma B seine Handlungen und Zusagen zurechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin