Insolvenzverfahren
| 21.05.2012 11:32
| Preis:
***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
Hallo. Mein Vater hat Privat-Insolvenz angemeldet. Das Verfahren hat gerade begonnen. Sein Haus in Deutschland wird zur Hälfte gepfändet. Die andere Hälfte gehört meiner Mutter. Sie wurden gerade geschieden, die Gütertrennung ist noch nicht vollständig vollzogen.
Er hat auch ein Haus in Kroatien, dass er nicht angeben hat.
Meine Befürchtung ist, dass die Schulden größer sind, als das Haus in Deutschland decken kann. Gibt es eine realistische Gefahr, dass nach dem EU-Beitritt Kroatiens im Jahr 2013
der Insolvenzverwalter (sofern er es mitbekommt) auch das Haus in Kroatien verwertet, das meinem Vater zu 2/3 gehört? Meinem Bruder gehört das restliche 1/3. Er hat es bisher nicht angegeben.
Wäre es sinnvoll, dass er es seinen Kindern vor dem Eu-Beitritt überschreibt? Oder ist es schon zu spät, wenn das Insovenz-Verfahren schon angefangen hat.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass Besitztümer im Ausland geprüft werden. Wenn meine Mutter auch dort ihre Ansprüche, im Zuge der Gütertrennung stellt, wird dann der Insolvenzverwalter davon in Kenntnis gesetzt? Was macht am besten um eine Verwertung im Ausland möglichst zu vermeiden. Ist es sinnvoll, dass er seinen zwei Töchtern wenigstens lebenslanges Wohnrecht überschreibt, wenn er Ihnen schon das HAus nicht überschreiben will.Welche Möglichkeiten sehen Sie?
MfG
21.05.2012 | 13:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll
3 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach den mir damit übermittelten Informationen kann ich Ihnen folgendes mitteilen. Dabei gehe ich davon aus, dass es sich bei dem
Insolvenzverfahren um ein in Deutschland geführtes Verbraucherinsolvenzverfahren handelt.
Die Nichtangabe des Grundstücks in Kroatien kann Ihren Vater die
Restschuldbefreiung kosten, wenn ein Gläubiger spätestens im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Treuhänder hat kein Antragsrecht. Er wird voraussichtlich schon deshalb keine eigenen Ermittlungen über verheimlichtes ausländisches Grundvermögen anstellen. Er könnte dies tun, um weiteres verwertbares Vermögen für die Masse zu generieren. Bei einfach zu bewerkstelligenden Ermittlungen z.B. nach Kraftfahrzeugen, inländischen Grundstücken u.s.w. tun dies die Treuhänder durchaus. Gläubiger tun in der Regel eher wenig, um Versagungsgründe zu ermitteln.
Die Verwertung des Grundstücks in Kroatien ist keine Frage des EU-Beitritts, sondern kann schon jetzt erfolgen.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat Ihr Vater die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren, so dass praktisch jede Verfügung über nicht pfändungsfreies Vermögen unwirksam wäre. Auch hier stellt sich daher nur die Frage, ob Verfahrensbeteiligte (Gläubiger, Treuhänder, Insolvenzgericht) überhaupt von dem Grundstück erfahren und welche Konsequenzen sie daraus ziehen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
25.05.2012 | 19:23
Vielen Dank, Ihre Information ist sehr nützlich. Habe ich als Tochter die Möglichkeit vom Gericht oder Sachverwalter Informationen über die Höhe der Verschuldung zu erfahren.
Würden Sie eine Überschreibung des Hauses in Kroatien empfehlen?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.05.2012 | 10:49
Die Höhe der Verschuldung sollte Ihrem Vater schon aus den in dem Insolvenzantrag gemachten Angaben bekannt sein. Grundsätzlich können die Verfahrensbeteiligten beim Insolvenzgericht die Akte einsehen und ggf. Auszüge anfordern. Die sog. Insolvenztabelle enthält nur Forderungen, welche von Insolvenzgläubigern bei dem Treuhänder angemeldet wurden, besagt also nichts über die Höhe der tatsächlichen Verschuldung. Allerdings umfasst die Restschuldbefreiung auch Insolvenzforderungen, welche nicht angemeldet wurden. Ihre Frage ziehlt offenbar darauf ab zu erfahren, ob das bekannte Vermögen und Einkommen Ihres Vaters zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger führen kann. Wenn dies der Fall wäre, dann wäre ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, weil gar kein Insolvenzgrund gegeben gewesen wäre.
Die Übertragung des Grundstücks ist wie gesagt nach deutschem Recht unwirksam. Schon die Nichtangabe des Grundstücks im Insolvenzantrag und weiter im laufenden Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht führen. Weiterer Rechtsbrüche bedarf es hierzu nicht. Ob die Übertragung nach kroatischem Recht wirksam wäre, und damit das Grundstück dem Zugriff des Treuhänders und/ oder der Gläubiger entzogen wäre, steht zu bezweifeln.