21.05.2012 | 09:48
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Muss B vor dem Verkauf noch den Rest der Stammeinlage einzahlen, um überhaupt verkaufen zu können bzw. sollte er es tun, um sich vor möglichen Spätfolgen zu schützen?
Es ist kein muss. Im Vertrag müsste aber dies klar ausgedrückt werden.
Sofern es kein Muss ist, zielt die Frage aber natürlich vor allem auf die angesprochenen Spätfolgen, beispielsweise den - trotz guter Vorzeichen ja nie unmöglichen - Worst Case einer Insolvenz ab: Wenn B die restliche Stammeinlage nicht vor dem Verkauf einzahlt, würde beispielsweise ein Insolvenzverwalter den Betrag dann nachträglich von B einfordern? Oder wäre hier nun der Käufer, also A, in der Pflicht?
Im Prinzip haftet der Käufer für die nicht geleistete Einlage.- Dieser kann aber den Vertrag anfechten, wenn Sie über die Tatsache, dass der Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt wurde, nichts gesagt haben. Dies ist hier aber sicherlich ausgeschlossen, da er Mitgesellschafter ist, und auch, weil Sie im Vertrag dies ausdrücklich festlegen lassen werden.
Sie haften dann aber ja nach
§ 22 Abs. 2,3 GmbHG für weitere 5 Jahre, wenn der Käufer später insolvent wird:
"Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. "
Wenn Sie aber den Preis unter dieser Folge betrachten (also berücksichtigen, dass Sie evtl. für die offene Einlage haften), dann sollte dies unproblematisch werden.
Der Notar wird aber sicherlich eine diesbezügliche Belehrung in der Urkunde aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller
21.05.2012 | 19:48
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Verständnis-Nachfrage noch zum Zitat aus § 22 Abs. 2,3 GmbH:
Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, wenn B die Stammeinlage nicht vor Anteils-Verkauf vollständig einzahlt, A beim Kauf aber darüber informiert ist - weil er zum einen Ges./GF ist, zum anderen weil man die unvollständige Einlage vertraglich festhalten würde -, dann wäre grundsätzlich A in der Pflicht, die fehlende Einlage zu erbringen. Falls A zum Zeitpunkt einer GmbH-Insolvenz aber auch als Privatmann zahlungsunfähig wäre, müsste Rechtsvorgänger B den Betrag nachträglich zahlen, sofern die Insolvenz der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren, ab Übertragung der Anteile (also nicht erst ab Zahlung der letzten Rate), eintritt. Richtig?
Besten Dank und freundliche Grüße.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.05.2012 | 20:48
Genauso ist es