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Verkauf v. GmbH-Anteil trotz unvollständig eingezahlter Stammeinlage möglich/ratsam?


21.05.2012 03:14 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg




A und B haben zusammen (je 50%) eine GmbH.

Stammkapital = 25.000 Euro.

Davon bisher eingezahlt:

A: 9.500 Euro
B: 3.000 Euro

A ist alleiniger Geschäftsführer.

Beide stehen in der Gesellschafterliste.

Aus familiären Gründen muss B nun auf unabsehbare Zeit ins Ausland und wird sich nicht mehr ausreichend in die Arbeit der GmbH einbringen können. Deshalb haben A und B sich gütlich darauf geeinigt, dass B seinen Anteil an A (also nicht an die Gesellschaft!) verkaufen wird.

Da die GmbH bereits Gewinne erwirtschaftet und auf einem guten Weg ist, hat man sich auf einen Verkaufspreis geeinigt, der über dem Nennwert des Anteils liegt, dafür aber in 48 Monatsraten beglichen werden soll.

Die Frage ist: Muss B vor dem Verkauf noch den Rest der Stammeinlage einzahlen, um überhaupt verkaufen zu können bzw. sollte er es tun, um sich vor möglichen Spätfolgen zu schützen?

Falls ja, würden A und B den Verkaufspreis einvernehmlich um diesen Betrag erhöhen. Der Ertrag für B bliebe also gleich, nur würde dessen kurzfristige Liquidität, aufgrund der Rückführung in Raten, dadurch beeinflusst.

Sofern es kein Muss ist, zielt die Frage aber natürlich vor allem auf die angesprochenen Spätfolgen, beispielsweise den - trotz guter Vorzeichen ja nie unmöglichen - Worst Case einer Insolvenz ab: Wenn B die restliche Stammeinlage nicht vor dem Verkauf einzahlt, würde beispielsweise ein Insolvenzverwalter den Betrag dann nachträglich von B einfordern? Oder wäre hier nun der Käufer, also A, in der Pflicht?

Besten Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Verkauf
21.05.2012 | 09:48

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Muss B vor dem Verkauf noch den Rest der Stammeinlage einzahlen, um überhaupt verkaufen zu können bzw. sollte er es tun, um sich vor möglichen Spätfolgen zu schützen?

Es ist kein muss. Im Vertrag müsste aber dies klar ausgedrückt werden.

Sofern es kein Muss ist, zielt die Frage aber natürlich vor allem auf die angesprochenen Spätfolgen, beispielsweise den - trotz guter Vorzeichen ja nie unmöglichen - Worst Case einer Insolvenz ab: Wenn B die restliche Stammeinlage nicht vor dem Verkauf einzahlt, würde beispielsweise ein Insolvenzverwalter den Betrag dann nachträglich von B einfordern? Oder wäre hier nun der Käufer, also A, in der Pflicht?

Im Prinzip haftet der Käufer für die nicht geleistete Einlage.- Dieser kann aber den Vertrag anfechten, wenn Sie über die Tatsache, dass der Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt wurde, nichts gesagt haben. Dies ist hier aber sicherlich ausgeschlossen, da er Mitgesellschafter ist, und auch, weil Sie im Vertrag dies ausdrücklich festlegen lassen werden.

Sie haften dann aber ja nach § 22 Abs. 2,3 GmbHG für weitere 5 Jahre, wenn der Käufer später insolvent wird:

"Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. "

Wenn Sie aber den Preis unter dieser Folge betrachten (also berücksichtigen, dass Sie evtl. für die offene Einlage haften), dann sollte dies unproblematisch werden.

Der Notar wird aber sicherlich eine diesbezügliche Belehrung in der Urkunde aufnehmen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 21.05.2012 | 19:48

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Eine Verständnis-Nachfrage noch zum Zitat aus § 22 Abs. 2,3 GmbH:

Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, wenn B die Stammeinlage nicht vor Anteils-Verkauf vollständig einzahlt, A beim Kauf aber darüber informiert ist - weil er zum einen Ges./GF ist, zum anderen weil man die unvollständige Einlage vertraglich festhalten würde -, dann wäre grundsätzlich A in der Pflicht, die fehlende Einlage zu erbringen. Falls A zum Zeitpunkt einer GmbH-Insolvenz aber auch als Privatmann zahlungsunfähig wäre, müsste Rechtsvorgänger B den Betrag nachträglich zahlen, sofern die Insolvenz der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren, ab Übertragung der Anteile (also nicht erst ab Zahlung der letzten Rate), eintritt. Richtig?

Besten Dank und freundliche Grüße.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.05.2012 | 20:48

Genauso ist es

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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