Wie soll ich mich verhalten, wenn ich Ladendiebstahl begangen hab?
| 20.05.2012 20:41
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Ich bin vor 10 Tagen beim Ladendiebstahl erwischt worden, Wert ca 14.00 EUR. Ich habe nun von der Polizei einen Anhörungsbogen bekommen, mit der Bitte um Angabe der Personalien und gegebenenfalls um eine Stellungnahme. Ich habe die Tat begangen und das Problem ist, dass ich vor ca. 16 bis 18 Jahren die gleiche Dummheit begangen habe. Wie soll ich mich verhalten, ich wollte mich schon äussern, ich habe mich auch nach zwei Tagen per Email beim Supermarkt für den "Blödsinn" entschuldigt.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Ladendiebstahl
21.05.2012 | 00:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage:
"Wie soll ich mich verhalten ?"
Bei dem von Ihnen begangene Diebstahl von geringwertigen Sachen gem.
§ 248a StGB bestehen gute Aussichten, dass das Verfahren mit oder ohne Auflagen eingestellt wird.
Die Angaben zu Ihrer Person nach
§ 111 OWiG teilen Sie auf dem Anhörungsbogen mit und senden ihn an die Polizei zurück.
Die Verurteilung von vor 16 - 18 Jahren sollten Sie auf keinen Fall erwähnen.
Ob Sie sich zur Tat einlassen wollen und diese zugeben, hängt davon ab, wie sich die Beweis- und Tatsachenlage darstellt. Ziel muss in jedem Fall sein, eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Bei der vorliegenden Tat dürfte jedoch auch ohne eine Einlassung eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu erwarten sein.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24
email: info@ra-fork.de
Web: http://www.ra-fork.de/
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
21.05.2012 | 08:26
Sehr geehrter H. Fork, danke für die schnelle Antwort. Ich werde den Anhörungsbogen mit meinen Personalien ausfüllen und an die Polizei zurücksenden und soll ich mich noch extra zu dem fall äussern. Ist eine zusätzliche Äusserung, mit dem Eingeständnis der Tat, für mich von Vor- oder Nachteil. -Danke-
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.05.2012 | 10:47
Nachfrage 1:
"soll ich mich noch extra zu dem fall äussern"
Nötig ist dies nicht. Es wird aber dann zu empfehlen sein, wenn die Sach- und Beweislage eindeutig ist, was nur anhand von Akteneinsicht beurteilt werden kann.
Nachfrage 2:
"Ist eine zusätzliche Äusserung, mit dem Eingeständnis der Tat, für mich von Vor- oder Nachteil."
Da Ihr Verteidigungsziel wohl nur eine Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung sein kann, ist dafür eine vorzeitige Einlassung verbunden mit der Anregung nach § 153 StPO einzustellen in der Regel vorzuziehen.