28.12.2004 | 16:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ob Sie grundsätzlich zur Renovierung der Wohnung verpflichtet sind, richtet sich nach Ihrem Mietvertrag und den entsprechenden Klauseln. Bei einer Mietzeit von 4 Monaten dürften Sie, abgesehen von einer möglichen Verpflichtung zur Durchführung einer Anfangsrenovierung, jedenfalls noch nicht zur Renovierung verpflichtet sein. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Mietvertrages sollten Sie der Vermieterin auch genau das sagen.
Davon zu unterscheiden sind aber mögliche Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen von Ihnen verursachter Schäden. Dazu gehören auch Kratzer am Parkett, die über die normale Abnutzung durch den Mietgebrauch hinausgeht. Ob dies der Fall ist, kann ich ohne nähere Kenntnis der Schäden nicht feststellen. Zu Berücksichtigen ist auch, daß der Vermieter die Hundehaltung erlaubt hat und daher von einem höheren Verschleiß ausgehen mußte. Es kommt aber auf den Einzelfall an.
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
1. Fotografieren Sie vor der Rückgabe der Wohnung sämtliche kritischen Stellen (Türen, Fensterrahmen, Parkett, Heizungen, Wände und Decken).
2. Unterschreiben Sie nichts, womit Sie nicht einverstanden sind. Bei der Rückgabe der Wohnung müssen Sie nur die Schlüssel zurückgeben, aber nichts unterschreiben, was Sie nicht möchten.
3. Macht der Vermieter Forderungen geltend, soll er dies schriftlich machen, damit Sie ihre Berechtigung überprüfen können. In diesem Fall sollten Sie dann anwaltlich klären lassen, welche Forderungen ggf. zurecht bestehen.
4. Weigert sich der Vermieter, die Schlüssel entgegenzunehmen, lassen Sie sie
nicht in der Wohnung liegen. Dann haben Sie nämlich keinen Nachweis der Rückgabe. Werfen Sie sie stattdessen mit einem Zeugen in den Briefkasten des Vermieters, oder schicken Sie sie ihm per Einschreiben mit Rückschein. Aus Nachweisgründen ist das Einwerfen in den Briefkasten vorzuziehen.
Sollten Sie noch Fragen haben, scheuen Sie sich nicht mich anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
29.12.2004 | 10:08
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann,
zunächst einmal vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort - Ihre Frage nach den Klauseln des Mietvertrages beantworte ich wiefolgt:
§ 8 Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden
1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen währen der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer Weißgestrichenen Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden
2. Kosten kleinerer Instandhaltungen…..
3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßíg nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
Hätte ich demnach überhaupt streichen müssen? Es ist ja noch nichtmal ein Jahr rum sondern lediglich 4 1/2 Monate!
Im Übergabeprotokoll stand übrigens nur: „die Wohnung wurde endgereinigt übergeben. (der Zusatz „mit schamponierten Teppichen und frisch gestrichen" wurde gestrichen!
Bei Beanstandungen hatten wir eingetragen: Druckstelle im Fußboden vor Wohnzimmer-Balkontüre, Schleifflecken im Flurfußboden sowie im 3. Zimmer (ist aber bekannt).
Im Mietvertrag selber steht nichts darüber, dass ich die Whg. renoviert übernommen habe und/oder dass ich sie im Falle eines Auszuges zu renovieren hätte.
Bin ich „aus dem Schneider" wenn ich der Dame die Schlüssel übergeben habe oder MUSS/sollte ich auf ein Übergabeprotokoll bestehen? Wenn es kein solches Protokoll gibt, gilt die Übergabe dann als „in Ordnung"? Ich möchte nochmals betonen, dass die Wohnung wirklich frisch aussieht und die Kratzer vom Hund lediglich vereinzelt und dann auch nur im Wohnzimmer und im Flur auftreten – allerdings kann man auch nicht unbedingt festlegen, dass diese unbedingt von einem Hund stammen – schließlich wohnten in dieser Wohnung vor mir schon 2 Vormieter!
Vielen herzlichen Dank und herzliche Grüße aus Bayern in meine Heimat Köln!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.12.2004 | 10:39
Zwar dürfte die Klausel über die Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam sein. Da Sie aber nur 4 Monate dort gewohnt haben, müssen Sie weder renovieren, noch die anteiligen Kosten tragen.
Genauso wenig, wie Sie etwas unterschreiben müssen, wo Sie nicht mit einverstanden sind, muß auch der Vermieter Ihnen die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung nicht bescheinigen, wenn er das nicht möchte. Sie haben also keinen Anspruch auf ein Übergabeprotokoll.
Deshalb nochmals meine Empfehlung: Fotografieren Sie alle kritischen Stellen, um sich gegenüber späteren Forderungen des Vermieters abzusichern.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt