Sozialrecht/ALG2 / Zuwendungen Dritter Sozialrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Sozialrecht/ALG2 / Zuwendungen Dritter

Sozialrecht/ALG2 / Zuwendungen Dritter


| 20.05.2012 13:05 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

- Ich stelle zum 1.6.2012 einen Antrag für ALG 2 und habe folgende Fragen:

1) Wenn ich von Dritten im Mai Zuwendungen von ca. 1000 Euro auf meine Konten erhalte für

- Abzahlung von Schulden (zweckbestimmt?)
- Bezahlung der Krankenkassenbeiträge (zweckbestimmt?)

--> werden diese Beiträge auf eine ALG2 Zahlung im Juni angerechnet?
Meine Kenntniss: Nein, da es das Zuflussprinzip gilt.


2) Zudem die Frage wie die Jobcenter folgende Zahlungen durch Dritte während des Bezuges von ALG2 behandeln:

- Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch Dritte (nicht über mein Konto, zweckbestimmt)
- - Zahlung einer Krankenversicherung durch Dritte (nicht über mein Konto, zweckbestimmt)



3) Wenn Anrechnung ja --> Kann eine Anrechnung umgangen werden, indem das Geld als Darlehen ausgezahlt wird? Rückzahlung bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.
20.05.2012 | 13:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage 1:
"werden diese Beiträge auf eine ALG2 Zahlung im Juni angerechnet?"


Nein, werden sie nicht. Sie haben das Stichwort Zuflussprinzip bereits genannt. Danach wird die Zahlung nicht als Einkommen im Monat Juni berücksichtigt, sondern als Vermögen.

Sofern Sie Schulden bzw. Krankenkassenbeiträge zeitgleich - also vor Antragsstellung - beglichen haben, gibt es hier keinerlei Probleme.

Sollte das Geld zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch auf Ihrem Konto befinden, so müssen Sie es als Vermögen bei Antragsstellung angeben.






Frage 2:
"wie die Jobcenter folgende Zahlungen durch Dritte während des Bezuges von ALG2 behandeln"




Im Alg II Bezug sind 50 € im Jahr als Geldgeschenk anrechenfrei, d.h. alles was über 50 € hinaus geht ist auf Ihren Anspruch anzurechnen.


Da das Geld nicht direkt auf Ihr Konto überwiesen wird, sondern zweckbestimmt direkt an den Gläubiger ausgezahlt wird gilt für die Frage der Anrechenbarkeit § 11 a V SGB V.

Danach sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.



Dies trifft hier sowohl auf die BU Versicherung als auch auf die private Krankenversicherung zu, solange nur der verbleibende Beitragsanteil vom Dritten übernommen wird, den das Jobcenter nicht erstattet. Die Zahlungen des Dritten haben nicht den Sinn, Ihr Existenzminimum zu erhöhen, sondern zu erhalten und die Kündigung der Versicherungen zu vermeiden.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller 21.05.2012 | 09:45

Vielen Dank Herr Fork,

wird Geld, das ich im Juni als Darlehen erhalte auch als Vermögen angerechnet?

Beste Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.05.2012 | 10:39

Nachfrage:
"wird Geld, das ich im Juni als Darlehen erhalte auch als Vermögen angerechnet?"


Nein, denn Vermögen ist alles was bei Antragsstellung bereits vorhanden war.

Hier droht allenfalls eine Anrechnung als Einkommen. Daher sollte man mit seiner zuständigen Arbeitsagentur vor einer Darlehensaufnahme nachfragen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit von einer Anrechnung abgesehen wird.

Anhaltspunkte dafür finden Sie in dem Urteil des BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R

Bewertung des Fragestellers 2012-05-21 | 10:49


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Raphael Fork »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-21
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

144 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum