Haftung Insolvenzverwalter - bösläubiger Erwerb Oldtimer ohne Brief
| 25.10.2006 18:41 |
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Insolvenzrecht
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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Im Juni 2004 habe ich anlässlich einer freihändigen Verwertung eines Insolvenzverwalters im Sinne von § 159 InsO an einer öffentlichen Versteigerung teilgenommen. Der öffentlich bestellte Auktionator versteigerte in einer Position 2 Motorrad – Ersatzteilträger. Ein teilzerlegter Roller der Marke NSU Lambretta und ein teilzerlegter neuerer Roller.
Der Auktionator machte darauf aufmerksam, dass es sich bei der Lambretta um ein altes Schätzchen zur Restauration handelt und hierfür kein Brief vorliegt, das Gerät wäre immerhin schon 50 Jahre alt. Der Ersteigerer könne einen neuen Brief beantragen über das Kraftfahrtbundesamt.
An der Lambretta hatte ich kein Interesse, jedoch erhielt ich den Zuschlag für beide Geräte. Noch am gleichen Tage konnte ich die Lambretta für 300,00 Euro einschl. Mehrwertsteuer als Teileträger verkaufen an einen Liebhaber.
Nach einigen Wochen meldete sich der ehemalige Besitzer beim Verwerter und verlangte den Käufernamen des Erwerbers. Der Versteigerer kannte sowohl mich als auch meinen Käufer und hat den Namen weitergegeben.
Der ehemalige Besitzer hat dann vor einem Amtsgericht in NRW auf Herausgabe geklagt. Im November 2005 wurde die Klage abgewiesen, da ich gem. § 932 BGB das Gerät gutgläubig erworben habe, somit auch mein Käufer gutgläubig gekauft hat.
Der ehemalige Besitzer ging dann in Revision vor das zuständige Landgericht. Dort wurde der jetzige Besitzer (mein Käufer) auf Herausgabe des Rollers verurteilt. Im Sinne von § 932 BGB habe ich den alten Roller nicht gutgläubig erworben, denn mir wurde kein Fahrzeugbrief ausgehändigt. Ich habe grob fahrlässig i.S. v. § 932 Abs. 2 BGB gehandelt, wenn ich mich nicht über die Eigentumsverhältnisse und den Brief informiere.
Da ich nicht angeklagt war, habe ich an den Verhandlungen nicht teilgenommen. Mein Käufer bat nunmehr darum, dass ich mich der Sache annehme.
Anläßlich der beiden Gerchtsverhandlungen konnte der ehemalige Besitzer weder den Brief noch eine Betriebserlaubnis vorlegen. Er hatte wohl lediglich einen alten Kaufvertrag.
Gemäß dem mir vorliegenden Urteil des Amtsgerichts hatte der Insolvenzverwalter (Fachanwalt für Insolvenzrecht) davon Kenntnis, dass der Roller nicht zu der Insolvenzmasse der insolventen Firma gehört. Der Besitzer hatte sich wohl bei ihm gemeldet. Mit Schreiben vom 03.06.2004 (genau 2 Wochen vor der Versteigerung) hat er dem Besitzer mitgeteilt, dass er den Roller konkretisieren soll, gegebenfalls vorhandene Eigentumsnachweise beifügen und einen Abholungstermin vereinbaren soll. Der ehemalige Besitzer meldete sich hierauf nicht. Mit weiterem Schreiben vom 17.06.2004 (Tag der Versteigerung) hat der Insolvenverwalter dann dem ehemaligen Besitzer mitgeteilt, dass am 17.06.2004 (also am gleichen Tag) die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens vorgenommen wird, und er kurzfristig einen Abholungstermin vereinbaren möge. Das Schreiben ging dem ehemaligen Besitzer am 18.06.2004 zu, also nach erfolgter Versteigerung.
Meinem Käufer ist ein Schaden von über 2000 Euro entstanden durch Anwalts- und Prozeßkosten, sowie bereits vorgenommene Restaurationsarbeiten. Er überlegt, gegenüber welchem Beteiligten er den Schaden geltend machen kann. Ich werde wohl ausschließen, da er, wenn man auf das Urteil des LG zurück kommt, den Roller genauso bösgläubig von mir erworben hat, wie ich von der Verwertungsgesellschaft.
Gemäß § 60, Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten jedoch wohl zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt ..... einzustehen.
Der Insolvenzverwalter lehnt jedoch jede Beteiligung ab, auch seine Haftpflichtversicherung verwehrt sich, da er sich angeblich korrekt verhalten habe.
Wer kann in die Haftung genommen werden ?
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen !
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