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Garantie/Gewähleistungsanspruch


| 19.05.2012 12:45 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Vor gut einem Jahr haben wir bei einer Handwerksfirma den Bau eines Wintergarten in Auftrag gegeben. Es wurde uns ein Angebot von 7000€ über Material (Rahmen, Verglasung, Elektrik, ...) und Aufbau (Arbeitsleistung, Kleinmaterial) vorgelegt, das wir angenommen haben. Notwendige Baumassnahmen auf der Terrasse (Betonplatte, usw) waren nicht Bestandteil des Angebots, und wurden von uns selbst durchgeführt.
Kurze Zeit später wurde von der Handwerksfirma eine Rechnung nur über das Material von 5200€ gestellt, da dieses bei einem Händler durch eine Vorfinanzierung bestellt werden musste. Diese Rechnung wurde vollständig an die Handwerksfirma überwiesen und das Material kam dann einige Tage später mit einer Spedition direkt vom Händler. In den folgenden Tagen baute die Handwerksfirma den Wintergarten auf und beschädigte dabei eine Plastikabdeckung. Desweiteren wurde eine Instabilität angezeigt, die laut der Handwerksfirma später durch ein Verschrauben der Plexiglasscheibe behoben werden würde. Dieses Verschrauben fand dann auch nach Fertigstellung einer Umrandung (Baumassnahme) statt, ohne uns auf irgendwelche Kosten hinzuweisen. Die Handwerksfirma sendete uns nach ein paar Tagen
die Rechnung über den Aufbau zu (2100€), der auch einen enormen Posten (300€) für das Verschrauben der Plexiglasscheibe enthielt (Material und Arbeitszeit). Da wir dies als Teil des anfänglichen Aufbau-Angebots ansahen
(hier wurde direkt in die Plexiglasscheibe eingegriffen und ist wohl immer nötig) weigerten wir uns diesen Posten zu zahlen. Desweiteren hielten wir die Kosten für die Plastikabdeckung (250€) zurück und machten klar diese zu begleichen, falls die Plastikabdeckung repariert ist. Alle anderen Kosten wurden überwiesen. Aufgrund der fehlenden Teilzahlungen verweigerte die Handwerksfirma dann pauschal weitere Massnahmen bei uns.

Dieses Jahr hat der Motor des elektrischen Sonnenverdecks den Dienst verweigert (Wert ca. 350€). Wir haben uns wegen Garantie/Gewährleistung an den Händler gewandt. Dieser meinte, es müsse alles über die Handwerksfirma laufen.
Die Handwerksfirma widerum verweigert nun jegliche Garantie/Gewährleistung-Abwicklung, bis der restliche Betrag (550€) überwiesen worden ist.

Nun stellen sich für uns einige Fragen:
- Darf die Handwerksfirma die Garantie/Gewährleistungs-Abwicklung verweigern, obwohl die betroffenen Sachen/Materialien bezahlt wurden, oder muss der Händler hier für die Handwerksfirma einspringen, falls diese sich weiterhin weigert?
- Hat die Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Zahlung irgendeinen Einfluß?
- Welches Verhalten würden Sie uns raten, mit dem Wissen, dass der defekte Motor zwar weniger als die Nachzahlung kostet, aber der Rahmen und die Scheiben des Wintergartens eine Garantie von 8 Jahren besitzen?

Vielen Dank!
19.05.2012 | 16:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Einen Gewährleistungsanspruch werden Sie nur gegen Ihren Vertragspartner besitzen - und das ist die Handwerkerfirma, nicht der Händler.

Der Gewährleistungsanspruch besteht unabhängig von der offenen Restzahlung. Darüber hinaus dürfte diese auch gar nicht fällig sein, weil diese Kosten als Schadensersatz ohnehin von Ihrem Vertragspartner zu tragen sein dürften. Die nun defekten Teile haben Sie bezahlt, so dass kein Grund ersichtlich ist, die Gewährleistung zu verweigern.

Sollte sich die Firma weiterhin weigern, ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung nachzukommen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, denn Sie können, jedenfalls nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, Nachbesserung (also Reparatur) verlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Nachfrage vom Fragesteller 22.05.2012 | 06:23

Vielen Dank für die schnelle und für mich positive Antwort.
Um zu vermeiden, dass die Handwerksfirma die Kosten über die Nachbesserung einzieht, noch eine Nachfrage:
Falls die Nachbesserung (Reparatur) des Geräts (Motor) Kosten verursacht, habe ich dann ein Recht diese vorab zu erfahren und gegebenfalls die Nachbesserung nicht durchführen zu lassen?
Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.05.2012 | 10:25

Die Nachbesserung ist vom Vertragspartner geschuldet, sofern sie innerhalb der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) gefordert wird. Die Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners - es ist schließlich ein Gewährleistungsanspruch.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 2012-05-22 | 06:58


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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