366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1493 Besucher | 26 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Steuererklärung in der Regelinsolvenz
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Steuererklärung in der Regelinsolvenz

Steuererklärung in der Regelinsolvenz


17.05.2012 20:40 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau




Guten Abend,

ich beziehe eine Pension aus einer Beamtentätigkeit, eine Witwenrente und Einnahmen aus einer freiberufliche Autorintätigkeit.
Ich befinde mich seit einem Jahr in der Eröffnungsphase der Regelinsolvenz und bekomme monatlich einen festen Betrag lt. Pfändungstabelle von meiner Pension einbehalten.Zusätzlich erhält der Insolvenzverwalter 30% aus meinen Einnahmen als Autorin.Ich bin wegen der Autorentätigkeit umsatzsteuerpflichtig.

Kann ich den Pfändungsbetrag als Betriebskosten steuerlich absetzen? In der Anlage EÜR vielleicht?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema:
Steuererklärung
18.05.2012 | 09:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


In diesem Fall muss ich Sie leider enttäuschen. Bei den Schulden, die Sie mit dem den Pfändungsfreibetrag Ihres Einkommens übersteigenden Betrag abtragen, handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, die Sie im Rahmen Ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung absetzen können.

Nach § 4 Abs. 4 EStG gilt:

„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind."

Vorliegend fehlt es an der betrieblichen Veranlassung, konkret an dem Bezug zu Ihrer derzeitigen freiberuflichen Tätigkeit.


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Leipzig

84 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht