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Befreiung vom Unterricht für Schüler in NRW als Trauzeuge


| 17.05.2012 19:55 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter


| in unter 1 Stunde

Ein volljähriger Schüler einer staatlichen allgemeinbildenden Schule in NRW ist gebeten worden, bei der standesamtlichen Eheschließung seines Bruders als Trauzeuge teilzunehmen.

Am Tag der Eheschließung (ein Freitag) findet regulär Unterricht statt. Prüfungen (Klausuren, Tests) sind für den Schüler nicht vorgesehen.

Die Anreise zum Ort der Eheschließung würde eine ganztägige Befreiung vom Unterricht erfordern.

Auf welcher Rechtsgrundlage könnte eine ganztägige Befreiung vom Unterricht ausgesprochen oder abgelehnt werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
NRW
17.05.2012 | 20:25

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

die Rechtsgrundlage findet sich in §43 Abs. 3 SchulG NRW:

"Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird."

Hiernach kann also der Schulleiter auf Antrag der Eltern bzw. des volljährigen Schülers eine Befreiung aus wichtigem Grund vornehmen.

Daher müssen Sie den Antrag beim Schulleiter stellen.

Als wichtiger Grund ist auch die Hochzeit eines engen Familienmitgliedes zu sehen, hier der Bruder.

Letztendlich kommt es auf die Auslegung des Schulleiters an, jedoch sind selbst auf den Websites einiger Schulen im Internet als Beispiel Hochzeit und ähnliche Familienfeste benannt, sodass ich hier keine Probleme sehe.

Anderenfalls haben Sie die Möglichkeit, gegen eine ablehnende Entscheidung Einspruch einzulegen.

Konkrete Urteile enthält unsere Datenbank nicht, sodass aber auch davon ausgegangen werden kann, dass das noch nie problematisch war.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Nutzen Sie sehr gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Sollte ein Einspruch notwendig werden, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Hochzeit und guten Rest-Vatertag und verbleibe







Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
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Bewertung des Fragestellers 2012-05-17 | 20:58


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