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Haftung der Bank/ des Testamentvollstreckers bei Anlage von Mündelgeld


| 17.05.2012 14:43 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Meine minderjährigen Kinder haben 1997 einen großen Geldbetrag von ihrer Großmutter geerbt. Das Geld wurde von der Tante der Kinder (Tochter der Erblasserin und auch Testamentsvollstreckerin) in einen Aktienfonds angelegt. Nach Auszahlung des Erbes an die mittlerweile volljährigen Kinder wurden wir aufgrund des nicht nachvollziehbar niedrigen Betrages misstrauisch und liessen uns Unterlagen zusenden. Dabei mussten wir feststellen, dass die Tante erhebliche Beträge als "Zinsen" deklariert an den Vater der Kinder (ihren Bruder) überwiesen hat, ohne dass ich als Mutter Kenntnis davon hatte. Ausserdem wurde ein weitere hoher Betrag an den Großvater der Kinder überwiesen (inzwischen verstorben), die überlebende Großmutter weiß von nichts. Kontoinhaber waren lt. Kontoauszügen die Kinder. Meine Frage: Ist die Bank haftbar, weil sie zugelassen hat, dass Mündelgelder entnommen wurden? Oder ist nur die Tante haftbar?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
17.05.2012 | 15:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
207 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es gibt ein Urteil des OLG Koblenz (Urteil des OLG Koblenz vom 28.04.2008
5 U 27/08), wonach in einem Fall wie dem Ihrem eine Haftung der Bank abgelehnt wird. Die Richter entschieden über einen Fall, in dem der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit hohe Geldbeträge veruntreut hatte. Die erben wollten die Bank in die Haftung nehmen, die Koblenzer Richter lehnten dies aber ab.

Es hätten sich der Bank praktisch aufdängen müssen, es hätten evidente und massive Verdachtsmomente zu Lasten des Testamentsvollstreckers vorliegen müssen, damit eine Haftung der Bank in Betracht käme. Zu Deutsch hätte die Bank also wissen müssen, dass es nicht mir rechten Dingen zugeht und Ihre Tante nicht befugt ist, das Geld abzuheben.

Es kommt also darauf an, wie offentsichtlich die Veruntreuung der Tante war. In dem oben beschriebenen Fall ging das Geld erst auf ein Treuhandkonto, war also „unverdächtig". Ich würde nach Ihren – etwas spärlichen - Sachverhaltsangaben bei den „Zinsen" eine Haftung verneinen, bei der Überweisung an den Großvater möglicherweise bejahen.

Die Geltendmachung dürfte aber schwierig und langwierig sein, so dass ich eine Inanspruchnahme der Tante selbst vorziehen würde.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 17.05.2012 | 19:11

Ich möchte noch anmerken, dass die als Zinsen deklarierten Summen immer genau 1.000 DM betrugen. Der wirkliche Zinsertrag war niedriger und es waren "krumme" Summen. Es wurde also in keinem Fall der tatsächliche Zinsgewinn überwiesen. Hätte die Bank da nicht aufmerksam werden müssen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.05.2012 | 19:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja möglicherweise auch bei den Zinsen. Man müsste sich den Sachverhalt aber genau anschauen und dann Anahltspunkte dafür sammeln, dass die Bank es "hätte wissen müssen". 1.000 DM sind für Zinserträge schon sehr auffällig.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2012-05-17 | 19:41


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