GmbH-Recht/Geschäftsführer Gesellschaftsrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » GmbH-Recht/Geschäftsführer

GmbH-Recht/Geschäftsführer


24.10.2006 18:37 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von




Hallo,

wir sind eine Familien-GmbH mit 3 Gesellschaftern. V hat 49 %, M hat 35 % und T 16 % Anteile. M ist alleinige Geschäftsführerin.

M hat nun angekündigt, aus Altersgründen demnächst als Geschäftsführerin ausscheiden zu wollen.

Nachdem die Familie zwischenzeitlich zerstritten ist, kann keinerlei Einigung bzw. Mehrheitsbeschluß über den Fortgang der GmbH erzielt werden.

Die Frage ist nun, wie nach Eingang der schriftlichen Kündigung von M als Geschäftsführerin (voraussichtlich zum 31.12.06) weiter vorzugehen ist.
1. An wen ist die schriftliche Kündigung der Geschäftsführerin überhaupt weiterzuleiten/vorzulegen (z. B. Notar?).
2. V besteht drauf, ab 01.01.07 als Geschäftsführer eingesetzt zu werden. M und T sind aber dagegen, weil V wegen manischer Depressionen seit einiger Zeit eine EU-Rente erhält und damit als Geschäftsführer ungeeignet erscheint. Kann V gegen den Willen von M und T Geschäftsführer werden?
3. Welche Folgen hat es, wenn die Gesellschafter sich (mehrheitlich?/einstimmig?) NICHT über einen neuen Geschäftsführer einigen?
4. Wird evtl. das (Register-)Gericht (GmbH ist im Handelsregister eingetragen) von Amts wegen einen neuen Geschäftsführer bestimmen bzw. führt fehlender Geschäftsführer automatisch zur Auflösung der GmbH?

Für die Beantwortung vorab vielen Dank!
Antwort vom
25.10.2006 | 16:19
Sehr geehrter Fragesteller,
den Ausführungen des Kollegen Freisler möchte ich mich zunächst und grundsätzlich anschließen. Dessen ungeachtet darf ich Ihnen auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes die nachfolgenden Hinweise geben, die keine Beratung zu ersetzen vermögen.
Zu beachten ist zunächst, dass die amtierende GFin Ihre Kündigung an das zutreffende Organ, das ist die Gesellschafterversammlung, zu richten hat. Beachten Sie dabei bitte, dass die GmbH mit Zugang der Kündigung keinen GF mehr hat; es kommt nicht auf die Eintragung im Handelsregister an. Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, die Kündigung an eine bestimmte Stelle weiterzuleiten. Sie sollten aber alsbald eine Gesellschafterversammlung abhalten und einen neuen GF bestellen. Der GF wird regelmäßig von der Mehrheit in der Gesellschafterversammlung bestellt. Dies sollte bei Ihnen möglich ein, da M und T über eine ausreichende Mehrheit verfügen. Kommt eine Mehrheit dennoch nicht zustande, kommt es auch zu keiner GF-Bestellung. Beachten Sie dabei aber bitte, dass die GmbH eines Vertretungsorgans (= GF) bedarf und ansonsten handlungsunfähig ist. In Betracht kommt in einem solchen Fall dann unter Umständen der Antrag eines Beteiligten an das Amtsgericht/Registergericht auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Insoweit wäre es rein theoretisch auch denkbar, dass die Wahl des Gerichts auf V fallen könnte; im übrigen sind diese Fälle sehr problematisch, da sich kaum ein Not-GF finden lässt..
Wichtig ist aber bei alledem auch: Lesen Sie in der Satzung nach, ob es Sonderrechte oder spezielle Regeln betreffend die GF-Bestellung gibt. Im übrigen emfehle ich also die Abhaltung einer (ordentlichen) Gesellschafterversammlung und die Neuwahl eines GF mit den Stimmen von M und T nest nachfolgendem Antrag auf Eintragung des neuen GF bei gleichzeitiger Austragung des V als GF.
Abschließend darf ich nochmals darauf hinweisen, dass Sie sich mit einem Kollegen vor Ort beraten sollten. Vergessen Sie dabei nicht, sich über die Regeln innerhalb Ihrer GmbH Klarheit durch Einblick in die Satzung zu verschaffen.
mit freundlichen Grüße,
Andreas Neumann
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum