Bildungsurlaub in der Kündigungsfrist
15.05.2012 08:16
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
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Guten Tag,
Ich werde demnächst ein berufsbegleitendes Aufbaustudium beginnen. Gleichzeitig habe ich zum 31.08. meine derzeitige Anstellung gekündigt. die ersten Präsenztage des Aufbaustudiums werden noch in der Zeit bei meinem alten Arbeitgeber stattfinden.
Dazu meine Fragen:
1) Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub, obwohl ich mein Anstellungsverhältnis gekündigt habe?
2) Wie viel Bildungsurlaub steht mir zu? Die vollen 5 Tage oder anteilig für die Zeit, in der ich dieses Jahr bei meine Arbeitgeber beschäftigt war? Habe ich vielleicht sogar noch Anspruch auf den Bildungsurlaub, den ich im letzten Jahr nicht genommen habe?
Herzlichen Dank & mit besten Grüßen
15.05.2012 | 09:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz
18 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe aufgrund Ihres Wohnsitzes davon aus, dass die Regelungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen Anwenung finden.
Der Bildungsurlaub in Nordrhein-Westfalen ist im AWbG NRW geregelt. § 3 IV AWbG NRW regelt dabei ausdrücklich die Behandlung des Anspruchs auf Bildungsurlaub auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers im laufenden Kalenderjahr. Der Umstand Ihrer
Kündigung schließt den Anspruch auf Bildungsurlaub nicht grundsätzlich aus.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt fünf Tage pro Kalenderjahr, wenn regelmäßig an fünf Wochentage gearbeitet wurde. Der volle Anspruch entsteht, sobald das Beschäftigungsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Bei einem unterjährigen Ausscheiden wird der Bildungsurlaub nicht rechnerisch pro Monat in Teilurlaub aufgeteilt. Wenn der Anspruch einmal entstanden ist, kann der Bildungsurlaub in voller Höhe beantragt werden.
Ein Anspruch auf weiteren nicht genommenen Bildungsurlaub aus dem letzten Jahr besteht nur unter den Voraussetzungen, dass im vergangenen Jahr vor dem Jahresende bereits gegenüber dem Arbeitgeber erklärt wurde, dass der Bildungsurlaub zusammengefasst werden soll (sog. Vorgriffszusammenfassung) und zweitens, dass es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, die länger als fünf Tage dauert und inhaltlich-thematisch verbunden ist. Ich verweise dazu auf Urteil des BAG vom 11.05.1993,
9 AZR 126/89
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen. Die weitergehenden gesetzlichen Voraussetzungen können an dieser Stelle anhand Ihrer Angaben nicht bewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt