14.05.2012 | 22:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich rate Ihnen dringend davon ab, hier selbst auf das E-Mail-Konto zuzugreifen, da diese nur mittels eines strafgerichtlichen Beschlusses möglich wäre.
Sie laufen ansonsten Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu begehen, vgl. z. B §§
202 ff.,
206 Strafgesetzbuch.
Parallen zum Arbeitsrecht lassen sich da nicht ziehen.
Zudem sind Ausforschungsbweise grundsätzlich unzulässig.
Es besteht aber aller Voraussicht nach ein Auskunftsanspruch.
Sie sind für den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darlegungs- und beweispflichtig.
Sie können aber wohl eventuell schon aufgrund der gefundenen Beweise erfolgreich vorgehen, was die Ausschließung Ihres Partners anbelangt, solange diese in rechtlich zulässiger Weise beschafft worden sind.
Ich würde dieses aber anwaltlich prüfen lassen.
§§
112,
113 Handelsgesetzbuch regeln zudem:
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft
Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
Sie müssten also schnell tätig werden, wenn Sie nicht nur den Gesellschafter ausschließen wollen.
Verjährungshemmend wäre die Erhebung einer Stufenklage, auf Auskunft zunächst, dann auf Zahlung von
Schadensersatz etc.
Sie sollten daher auch dafür weiteren anwaltlichen Rat einholen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.