14.05.2012 | 17:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Siegemund
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen beantworten möchte:
1.„Hat der Kunde eine Mitwirkunsgpflicht / Prüfpflicht."
Für Ihren Kunde bestünde nur dann eine Pflicht, die eingekauften Waren zu überprüfen, wenn er auch Kaufmann im Sinne des
§ 1 I HGB ist.
Dann gilt für ihn gemäß
§ 377 HGB die sogenannte „Rügeobliegenheit" und er muss die Gegenstände sofort untersuchen, nachdem er sie erhalten hat.
Das gilt aber nur für erkennbare Fehler.
Nach Ihren Angaben zeigen sich die Probleme mit den Dosierausgießern aber erst, wenn sie in Verbindung mit dem Getränk eingesetzt werden. Eine eventuelle Prüfpflicht reicht nicht so weit, dass er die Ausgießer mit verschiedenen Getränken testen müsste.
Bei Fehlern die nicht ohne weiteres erkennbar sind reicht es auch unter Kaufleuten aus, wenn sie dem Vertragspartner angezeigt werden, sobald sie das erste mal erkennbar auftreten.
--> Bei Ihrer Frage kommt es im Kern aber eher darauf an, ob überhaupt ein Fehler bzw. Mangel vorliegt. Nur dann kann der Kunde von Ihnen die Beseitigung des Mangels und eventuell
Schadensersatz verlangen.
Ein Mangel liegt gemäß
§ 434 I BGB dann vor, wenn die Kaufsache nicht die bei Vertragsschluss vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Hierbei spielt unter anderem eine Rolle, ob Ihr Kunde Sie darüber aufgeklärt hat, wofür er die Ausgießer verwenden will und wie das Produkt (z.B. in Prospekt oder auf der Homepage) beschrieben ist.
Wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit gegeben hat, so entscheidet sich die Frage ob ein Mangel vorliegt danach, ob sich der Artikel für die „übliche Verwendung" eignet.
Es kommt also darauf an, ob der Ausschank der von Ihrem Kunden verwendeten Flüssigkeit noch als übliche Verwendung des von Ihnen angebotenen Ausgießers anzusehen ist.
Bei einem für die Gastronomie angebotenen Dosierausgießer würde ich davon ausgehen, dass dieser sich für alle dort üblicherweise eingesetzten, zum Verzehr geeigneten Flüssigkeiten eignen sollte, sofern nicht eine bestimmte Verwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Spirituosen scheinen dabei das naheliegendste Einsatzgebiet. Mir fallen aber auch Speiseöle und Essig an einer Salatbar ein.
Sonstige Chemikalien (z.B. Reinigungsmittel) dagegen wohl nicht.
Um dies beurteilen zu können sollten sie also das von ihm verwendete Produkt in Erfahrung bringen.
2.„Weiter fordert er einen funktionalen Ersatz für sein Getränk."
Einen Ersatzanspruch auf neue Dosierer hat Ihr Kunde nur dann, wenn die Dosierer mangelhaft waren.
Wie gerade ausgeführt hängt das letztlich ebenfalls davon ab, ob Ihr Vertragspartner zu Recht davon ausgehen durfte, dass sie für seinen Einsatz geeignet sind.
Wenn eine Mangel gegeben ist, kann er gemäß
§ 439 I BGB von Ihnen die Lieferung mangelfreier Dosierer fordern.
3. „Ebenso schreibt er, er werde für 65 Euro pro Stunde im Internet nach funktionierenden Ausgießern google und uns diese Kosten in Rechung stellen, was können wir hier entgegen bieten?"
Ein solcher Anspruch wäre natürlich nur denkbar, wenn überhaupt ein Mangel vorliegt.
Aber selbst dann gilt im deutschen Schadensersatzrecht der Grundsatz, dass kein Geldersatz für die aufgewendete Zeit (so genannte „Mühewaltung") verlangt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die Nachfragefunktion. Sie können auch direkt mit mir in Verbindung treten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Siegemund
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
14.05.2012 | 17:20
Danke für die Anfrage.
Der Kunde ist Parfumeur und hat diese Dosierer für Duftproben (nicht zum Verzeht geeignet)mit stark ätherischen Ölen und mit Säuren (Zitronensäure) verwendet.
Schätzen Sie dieses in dem Fall als nicht übliche Verwendung ein ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.05.2012 | 18:34
Wenn die von Ihnen angebotenen Dosierausgießer auf den gastronomischen Einsatz ausgerichtet sind, wofür z.B. auch bei Getränken gebräuchliche Dosiermengen von 2cl oder 4cl sprächen, würde ich eine Verwendung zum Abmessen von ätzenden/angreifenden Flüssigkeiten in der Parfümerzeugung nicht mehr als gewöhnliche Verwendung ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Siegemund
- Rechtsanwalt -