14.05.2012 | 10:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder müssen differenziert betrachtet werden. Dies liegt an der Konzeption des Unterhaltsrechts in der Weise, dass bei mj. Kindern der eine Teil den
Unterhalt durch Betreuung, der andere durch Barunterhalt leistet.
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet dieser Grundsatz, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass volljährige Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen. Daher sind ab diesem Zeitpunkt beide Elternteile anteilig -im Verhältnis Ihrer Einkommen- barunterhaltspflichtig.
Dies bedeutet:
1. Ihre Tochter
Ihre Tochter ist noch minderjährig, so dass die Mutter Ihren Unterhalt allein durch die Betreuung/ Versorgung leistet. Sie sind weiterhin barunterhaltspflichtig. Der Höhe nach müsste der Unterhalt anhand Ihres "unterhaltsrelevanten Einkommens" exakt berechnet werden. Geht man aber einmal überschlägig davon aus, dass Ihnen nach Abzug von berufsbedingten Fahrtkosten netto zwischen 3.500,- und 3.900,- EUR verbleiben, so unterfielen Sie der Einkommengruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt. Der monatl. geschuldete Unterhaltsbetrag beliefe sich dann auf 488,- EUR (anteiliges Kindergeld bereits berücksichtigt).
2. Ihr Sohn
Ihr Sohn hat nun mit Eintritt der Volljährigkeit einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Dabei muss nun unterschieden werden, ob er weiterhin in Ihrem Haushalt lebt ( dann finden die Bedarfssätze der Düss. Tabelle Anwendung ) oder ob er einen eigenen Hausstand gründet.
Der Bedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt wird derzeit bei etwa 670,- EUR monatlich gesehen. Diesen Betrag müssen beide Eltern im Verhältnis Ihrer Einkommen aufbringen.
Solange Ihr Sohn in Ihrem Haushalt lebt,richtet sich sein Bedarf nach der Düss. Tabelle. Zur Ermittlung des Bedarf werden beide bereinigten Nettoeinkommen zusammengerechnet und die zutreffende Einkommensgruppe ermittelt, sodann erfolgt eine Herabstufung "wegen doppelter Haushaltsführung" um eine Stufe. Nach der höchsten Einkommenstufe wäre ein Unterhalt von 597,- EUR monatlich anzunehmen, der dann im Verhältnis Ihrer Einkünfte von beiden Elternteilen zu tragen wäre. Mit Eintritt der Volljährigkeit muss sich Ihrer Ex-Frau also in der Tat am Unterhalt Ihres Sohnes beteiligen.
Eine genaue Unterhaltsberechnung ist hier leider nicht möglich. Die Grundsätze habe ich aber damit erläutert.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller
14.05.2012 | 11:02
Vielen Dank! Die Antwort ist verständlich und klar!
Verstehe ich das richtig, dass meine Unterhaltspflicht an meine Tochter mit Volljährigkeit ( wenn sie nicht studiert ) oder spätestens wenn sie in Ausbildung geht endet?
Danke nochmals!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.05.2012 | 11:12
Ob die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter mit Eintritt der Volljährigkeit endet, hängt davon ab, ob Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkünfte gedeckt ist oder nicht.
Mal angenommen, sie macht eine Ausbildung und verdient dort 400,- EUR. Ihr Unterhaltsbedarf beträgt aber ( s. dazu die Ausführungen zum Volljährigenunterhalt oben ) rund 500,- EUR. Dann bestünde ein offener Bedarf von 100,- EUR, der dann wieder anteilig im Verhältnis der Einkommen zueinander von beiden Elternteilen zu tragen wäre.