364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1319 Besucher | 20 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Muss ich trotzdem Maklerprovision zahlen, wenn ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Muss ich trotzdem Maklerprovision zahlen, wenn ...

Muss ich trotzdem Maklerprovision zahlen, wenn "Ja", nur auf die im Kaufvertrag stehende Summe?


| 13.05.2012 22:52 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Ich habe mir mit einem Makler eine ETW besichtigt,
und mir vorher eine Grundrisszeichnung sowie eine Nebenkostenaufstellung per E-Mail zukommen
lassen. Wenige Telefonate führten wir auch. Nun habe ich den Eigentümer, den mir der
Makler nicht nennen wollte, selbst kennengelernt.
Mit ihn habe ich einen bei weitem niedrigeren
Kaufpreis ausgemacht und werde ihn eine bestimmte Summe bar übergeben. Im Vertrag, den
wir ohne Makler beim Notar vereinbaren, wird der Verkaufspreis abzüglich der Bargeldsumme stehen. Weder der Verkäufer noch ich haben beim Makler irgent etwas unterschrieben. Der verkäufer hat den Makler mündlich einen Verkaufsauftrag erteilt. Frage: Muss ich trotzdem Maklerprovision zahlen ? Wenn "Ja" nur auf die im Kaufvertrag stehende Summe?
Über eine klärende Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen. Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Kaufrecht Eigentumswohnung Maklerprovision Kaufpreis
13.05.2012 | 23:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Maklerprovision ist in § 652 BGB geregelt und wird dann fällig, wenn Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags vom Makler erbracht worden ist.
Dabei kann der Maklerauftrag auch nur mündlich erteilt werden, wobei der Makler natürlich in der Beweispflicht steht, dass ein solcher Auftrag gegeben worden ist.

Ist die Höhe der Vergütung hierbei nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen (§ 653 BGB).

Vorausgesetzt, dass der Makler den Vertrag nachweisen kann, steht ihm auch die übliche Vergütung zu, die zwischen 3-5 % des Kaufpreises liegt.

Hierbei würde dann natürlich auch der Barwert mit einfließen, wobei ich Sie darauf aufmerksam machen muss, dass dieses eventuell strafrechtlich relevant sein könnte, wenn durch den niedrigeren schriftlichen Kaufpreis und das Übergeben von Bargeld, Steuern gespart werden sollen. Dass eine solche zusätzliche Summe in Bar geflossen ist, müsste hierbei jedoch auch wieder der Makler beweisen, der sich zunächst nur am schriftlichen Vertrag orientieren kann.

Ergebnis: Der Makler hat grundsätzlich Anspruch auf den Lohn, muss jedoch a) das Bestehen des Vermittlungsvertrages nachweisen und auch die Höhe des Verkaufspreises, wenn er meint, dass der Kaufpreis höher war, als beim Notar angegeben.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-15 | 11:40


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Ich war mit allem sehr zufrieden"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-15
5/5.0

Ich war mit allem sehr zufrieden


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

532 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht