13.05.2012 | 16:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
In Bußgeldverfahren ist der Halter nicht verpflichtet, Angaben zum Fahrer zu machen. Es besteht keine Mitwirkungspflicht. Daher drohen auch keine bußgeldrechtlichen Konsequenzen, wenn er nicht mitwirkt.
Lediglich zur Person sind Angaben zu machen. Wenn allerdings der Halter mit zutreffendem Namen und unter zutreffender Anschrift erreicht wird, muss er auf den Zeugenfragebogen überhaupt nicht reagieren.
Insbesondere kann nicht der Halter ersatzweise für den Fahrer mit dem Bußgeld in Anspruch genommen werden. Eine solche Halterhaftung gibt es in Deutschland nicht. Sie widerspricht der Unschuldsvermutung. Erst Recht kann keine Punkteeintragung zu seinen Lasten erfolgen.
Bei wiederholter Nichtermittlung des Fahrers kann dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.
Falls dem Halter ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, droht auch die Auflage des Fahrtenbuchs nicht. Der Halter ist hier voll berechtigt, keine Angaben zu machen.
Unabhängig davon, ob der Halter reagiert, kann die Bußgeldbehörde versuchen, auf andere Weise den Fahrer zu ermitteln.
Ob insoweit Ermittlungsansätze bestehen, ist nicht ersichtlich und kann abstrakt nicht beurteilt werden.
Im Übrigen kann Verjährung innerhalb von drei Monaten eintreten, wenn kein Bußgeldbescheid erlassen wird und keine Anhörung des Fahrers als Beschuldigter erfolgt.
Aus Ihrer Sicht sollten demnach aktuell keine Auskünfte erteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine konkrete Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Nachfrage vom Fragesteller
14.05.2012 | 15:00
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort. Für mich ist noch unklar inwieweit die Ermittlungsbehörde Aussicht auf Erfolg hat, den wahren Fahrer zu finden. Vor allem mit folgenden Details:
- Der wahre Fahrer hat als Kind des Halters den gleichen Familiennamen.
- Der Fahrer ist in Deutschland wohnhaft und ist bei der lokalen Behörde mit einem Sonderausweis (inkl. Lichtbild) registriert
- Auch das Auto ist dort zwecks Bewohnerparkerlaubnis registriert (inkl. Kopie der Zulassung auf den Halter)
- Die ermittelnde Behörde ist allerdings in einer anderen Stadt ansässig
Ist es unter diesen Umständen denkbar, das der wahre Fahrer ausfindig gemacht werden kann?
Nochmals vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.05.2012 | 18:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
weitergehende Spekulationen führen im Ergebnis nicht weiter.
Natürlich kann es sein, dass die Behörde nach Familienangehörigen recherchiert. Sollte das Kind in Verdacht geraten, ist es förmlich als Betroffener anzuhören.
Theoretisch kann auch ein Vergleich mit einem gespeicherten Lichtbild beim Einwohnermeldeamt (für Pass/Personalausweis) vorgenommen werden. Allerdings natürlich nur, wenn überhaupt eine fotografische Dokumentation des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes existiert (zum Besp. nicht bei einer Messung mit dem Laser-Gerät Riegl) und diese auch brauchbar ist (oftmals schlechte Qualität).
Es bleibt abzuwarten. Grundsätzlich beträgt die Verjährung drei Monate nach dem angeblichen Verkehrsverstoß. Ist dann ein Bußgeldbescheid nicht erlassen worden, kann der Verstoß nicht mehr verfolgt werden, § 26 Abs. 3 StVG. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden, § 33 OWiG. Die Versendung des Zeugenfragebogens an den Halter gehört nicht dazu. Nach zwei Jahren tritt absolute Verjährung ein.
Jedenfalls besteht keinerlei Grund, jetzt von sich aus Angaben zu machen.
Dies gilt gleichermaßen für den Fahrer, der bislang gar nicht in Anspruch genommen wird und dem überdies ein Schweigerecht zusteht, weil er sich nicht selbst belasten muss, wie für den Halter, dem nach Ihren Angaben ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, §§ 55, 52 StPO.
Sollte der Fahrer Post von der Behörde erhalten, empfehle ich, einen Verteidiger einzuschalten. Gerne können Sie sich an mich wenden.
Das Bußgeld wird übrigens nicht höher, weil die Behörde ermitteln muss und der Halter von seinem guten Recht Gebrauch macht.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de