11.05.2012 | 18:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Florian Weiss
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
<<Sind die versendete Reservierungsbestätigung und der genannten Preis für die Airline bindend?>>
Ja, der Vertrag ist zunächst einmal so zustande gekommen, wie es die Buchungsbestätigung vorgibt. Diese ist als Annahmeerklärung zu werten (BGH,
NJW 2005, 976).
<< Habe ich ein Recht zur Einlösung der Reservierung, zum in der Reservierungsbestätigung genannten Betrag (6.275 JMD) bzw. dem Äquivalent in EUR (55,80 EUR)?>>
Es kommt darauf an, ob der Vertrag auch dauerhaft Bestand hat.
Da es sich bei der Airline offensichtlich um einen Buchungsfehler handelte, könnte diese ihre Willenserklärung nachträglich anfechten und damit den vertraglichen Anspruch rückwirkend beseitigen.
Die Anfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen, sobald von dem Irrtum Kenntnis genommen wurde.
Ich gehe davon aus, dass die Airline die Argumentation vertreten würde, dass dies durch die Auskunft, die man Ihnen nach Vertragsschluss gegeben hat konkludent geschehen ist.
<<Wenn ja, welche Schritte muss ich unternehmen, um zu meinem Recht zu gelangen?>>
Verlangen Sie Erfüllung des Vertrages. Sofern dies abgeelehnt wird, buchen Sie einen Ersatzflug und verklagen anschließend die Airline auf Zahlung der Kosten für den Alternativflug.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt §
4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( §
34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Nachfrage vom Fragesteller
12.05.2012 | 15:49
Sehr geehrter Herr Weiss,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort zu meinem „Fall". Ich freue mich, wenn Sie mir die folgenden Rückfragen ebenso beantworten.
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Sie sprechen von einer Buchungsbestätigung. Aus meiner Sicht handelt es sich aber eher um eine Reservierung, zudem verfällt diese automatisch, wenn ich nicht zum festgelegten Termin zahle – diese wurde vielleicht aus meiner ersten Anfrage nicht deutlich.
Macht dies einen Unterschied für das Zustandekommen des Vertrages?
<< Ich gehe davon aus, dass die Airline die Argumentation vertreten würde, dass dies durch die Auskunft, die man Ihnen nach Vertragsschluss gegeben hat konkludent geschehen ist.>>
Dies verstehe ich so, dass die Airline also durchaus grundsätzlich das Recht hat den Vertrag anzufechten und erst eine richterliche Entscheidung klären kann, ob es in meinem Fall möglich ist oder nicht – korrekt?
Wie hoch sehen Sie die Chancen bei einer möglichen Klage gegen die Airline recht zu erhalten? Mir könnte ja u.a. auch vorgeworfen werden, wissentlich eine falsche Rechnungsadresse angegeben zu haben.
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Telefonisch habe ich dies ja bereits erfolglos versucht, welcher Kommunikationsweg wäre nun – auch unter Berücksichtigung der kurzen Frist (13.05. 06 Uhr) der Richtige?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.05.2012 | 17:15
Zu Ihren Nachfragen:
Sie erwähnten "Reservierungsbestätigung" - ich hatte "Buchungsbestätigung" geschrieben.
Sofern in den AGB der Airline nicht zwischen Reservierung und Buchung unterschieden wird, dürften beide Begrifflichkeiten so auszulegen sein, dass sie eine verbindliche Zusage für den angefragten Flug darstellen, mithin eine Vertragsannahme sind.
Sofern die Verbindlichkeit aber ausdrücklich von der Zahlung des Flugpreises bis zu einem bestimmten Datum abhängig gemacht wird, wurde die Wirksamkeit des Vertrages unter die aufschiebende Bedingung der rechtzeitigen Zahlung gesetzt.
Hinsichtlich der Anfechtung haben Sie meine Ausführungen richtig verstanden.
Ich würde bei einem Prozess nicht unerhebliche Prozessrisiken dahingehend sehen, dass die Airline wirksam anfechten kann, und daher die Vertragsgrundlage (und die hieraus entspringende Schadensersatzpflicht im Falle eines Alternativflugs) zu Fall bringen kann.
Hier wird es aber auf die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls ankommen, weshalb dies keineswegs bedeuten soll, dass bei Ihnen eine gesamtrichterliche Würdigung nicht auch anders ausfallen kann.
Sollten Sie klagen wollen, stellen Sie sicher, dass Sie nachweisen können, dass die Airline die Erfüllung verweigert.
Am Besten wäre hierfür eine schriftliche Stellungnahme (Fax ist hierfür ausreichend) der Airline.