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fehlende Information über Wartezeiten bei Abschluss einer Operationsversicherung


| 10.05.2012 22:17 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Operationsversicherung für Pferde am 01.04.2012 abgeschlossen. Weder in dem davor geführten Telefonat noch in dem erhaltenen Informationsbrief über die Operationskostenversicherung sind wir über die Wartezeiten für Kolikoperationen von einem Monat informiert worden. Den Versicherungsvertrag haben wir am 04.04.2012 erhalten. Am 10.04.2012 ist es zu Schadensfall gekommen, unsere Stute musste Notoperiert werden. Nun weigert sich die Versicherung zu zahlen und beruft sich auf der in der Police genannten Wartezeit. Wäre das Pferd nicht Operationsversichert gewesen, hätten wir das Pferd einschläfern lassen. Dann hätte die Tierlebenversicherung gegriffen. Der Schaden für die Versicherung wäre höher gewesen. ( Dies nur am Rande) Können wir uns auf die mangelende Information / Aufklärung berufen?
11.05.2012 | 09:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) besteht eine sogenannte Beratungs- und Dokumentationspflicht für den Versicherer bzw. den Versicherungsmakler, der für ihn auftritt.

Dies ist der Wortlaut von Abs. I: „Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren."

Daraus können Sie schon sehen, dass man Ihnen hätte sagen müssen bzw. Sie aufklären müssen, dass die Versicherung erst nach einer gewissen Wartezeit greift.

In § 63 VVG ist geregelt, dass Ihnen bei einem Verstoss gegen § 61 VVG, den Sie anhand des Beratungsprotokolls, das man Ihnen auf Wunsch aushändigen muss, belegen können, Schadenersatz zusteht.

In einem ersten Schritt würde ich daher das Beratungsprotokoll anfordern. Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben, melden Sie sich gern bei mir. Rechtsverfolgungskosten sind grundsätzlich Bestandteil des Ihnen entstandenen Schadens.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-05-13 | 22:43


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