Gerichtsstand bei Veträgen mit ausländischen Firmen Vertragsrecht
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Gerichtsstand bei Veträgen mit ausländischen Firmen


| 10.05.2012 15:58 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Hallo,

wir sind gerade in Gesprächen mit einer Firma aus Island, es geht um den Abschluß eines Vertrages, der uns für eine gewisse Zeit die exklusiven Importrechte für Produkte dieser Firma zusichert. Nun ist u.a. die Frage des Gerichtsstandes bzw. zugrunde liegenden Rechtssystems aufgetaucht. Wir würden als Importeur natürlich gerne deutsches Recht und Gerichtsstand Deutschland im Vertrag festlegen.

Die ganz konkrete Frage wäre, was es überhaupt bringt, das festzulegen. Hätten wir im Streitfall irgendeine rechtliche Handhabe, unsere Vertragspartner zu zwingen, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen bzw. einen Rechtsvertreter dorthin zu schicken? Wenn ja, wie würde das funktionieren? Und hätten wir ggf. im Falle eines Urteils eine rechtliche Handhabe, dieses gegen einen Vertragspartner in Island durchzusetzen?

Man muss dazu ergänzend anmerken, dass es um einen Vertrag zwischen zwei Firmen geht, die jeweils nur unter 10 Mitarbeiter haben und das erwartete Umsatzvolumen für die Produkte sicher unter 50.000 Euro jährlich liegen wird - eine Durchsetzung unserer Rechte müsste also mit angmessenen Mitteln möglich sein und sollte nicht ein Vielfaches eines erwarteten Jahresumatzes kosten - deshalb wäre es eben interessant, zumindest Stichpunktartig zu erfahren, WIE eine Durchsetzung unserer Rechts möglich wäre.

Danke
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Gerichtsstand
10.05.2012 | 16:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

als naheliegende Möglichkeit wäre hierbei gem. Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 EuGVVO ein Gerichtsstand zu vereinbaren, wonach entweder die deutschen oder die isländischen Gerichte zuständig wären (hierbei ist die erforderliche Schriftform zu beachten).

Wenn sich nicht geeinigt werden kann greifen hierbei die gesetzlichen Regelungen, mitunter Artikel 2 EuGVVO, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind.

Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a)ihr satzungsmäßiger Sitz,

b)ihre Hauptverwaltung oder

c)ihre Hauptniederlassung

befindet (Art. 60 EuGVVO).

Das bedeutet, dass abhängig davon wer Beklagter ist, der jeweilige Gerichtsstand entweder Island oder Deutschland ist.

Aus diesem Grund sollte ein Gerichtsstand vereinbart werden, um Rechtssicherheit zu haben und nicht es dem "Zufall" überlassen, welches Recht Anwendung findet.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.05.2012 | 17:22

Vielen dank für die Antwort - sie beantwortet aber eigentlich unsere Frage nicht so ganz. Wir sind uns im Prinzip über die Anwendung deutschen Rechts und eines Gerichtsstandortes in Deutschland einig.

Was uns aber speziell noch interessieren würde, ist eben die Frage der Durchsetzbarkeit. Was würde passieren, wenn sich der isländische Partner im Falle des Falles einfach weigert, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen und ein mögliches Urteil einfach ignoriert, was also müssten wir in diesem Fall tun, um nicht nur Recht zu bekommen, sondern selbiges auch durchzusetzen? Es würden ein paar Stichpunkte reichen, damit wir den Aufwand für diesen schlimmsten denkbaren Fall etwas besser einschätzen können.

Merci :-)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.05.2012 | 17:50

Sehr geehrter Fragesteller,

die EG-Verordnung Nr. 44/2001, namentlich die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist hierbei relevant.

Nach Artikel 38 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen
Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

Das Verfahren würde also zunächst über die deutschen Gerichte laufen.
Das bedeutet, dass hierbei auch das ganz normale Verfahrensrecht zum Tragen kommt, also wenn die Gegenseite nicht erscheint, es auch ein Versäumnisurteil gibt.

Wenn ein Urteil feststeht, müssten Sie das Urteil in Island für vollstreckbar erklären lassen. Hierfür reicht ein einfacher Antrag mit der Urteilsübersendung aus, sodass auch dann dort vollstreckt werden kann.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-05-10 | 18:07


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