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Erbe regeln (Ehepaar und uneheliche Tochter des Mannes)


10.05.2012 15:27 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Ich bewohne mit meiner Frau eine von uns beiden vor 5 Jahren gekaufte Eigentumswohnung. Aus meiner vorangegangenen Beziehung (keine Ehe) existiert eine volljährige uneheliche Tochter.
Was für Möglichkeiten gibt es, sicherzustellen, daß meine Frau auch nach meinem Ableben die Wohung alleine besitzen kann, evtl. eine Schenkung meines Anteils zu Lebzeiten? Meine Tochter ginge nicht leer aus, da noch anderes Vermögen besteht, es geht mir lediglich um die Unversehrtheit dieser Wohnung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe Tochter uneheliche
10.05.2012 | 16:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Zunächst muß man unterscheiden, ob die Zielsetzung dahin geht, daß Ihre Ehefrau nach Ihrem Tod die Wohnung lediglich besitzen soll, oder ob sie die Wohnung als Alleineigentümerin erhält. Ich gehe davon aus, daß es Ihnen nicht nur auf den bloßen Besitz, also die Nutzungsmöglichkeit ankommt, sondern darauf, daß Ihre Ehefrau Alleineigentum erwirbt.

2.

Derzeit dürften Sie und Ihre Ehefrau je zu ½ Miteigentümer der Wohnung sein. Deshalb bietet es sich an, ihr jetzt Ihren hälftigen Miteigentumsanteil schenkungsweise zu übertragen. Damit würde Ihre Ehefrau jetzt alleinige Eigentümerin und die Tochter wäre im Fall Ihres Ablebens von der Erbschaft ausgeschlossen.

3.

Zu berücksichtigen bleibt, ob Pflichtteilsansprüche der Tochter bestehen. Im Fall der Schenkung wird die 10-Jahres-Frist greifen können, so daß nach Verstreichen dieser Frist Pflichtteilsansprüche nicht mehr in Betracht kommen.

4.

Sie sprechen von weiterem Vermögen. Insoweit kann nicht abgeschätzt werden, da über die Höhe des Vermögens nichts gesagt ist, inwieweit der hälftige Miteigentumsanteil als Vermächtnis im Rahmen eines Testaments in Betracht kommt.

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung dürfte die schenkungsweise Übertragung, wie oben gesagt, die zu bevorzugende Vorgehensweise sein.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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