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Arbeitszeitumstellung


10.05.2012 14:49 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcel Wahnfried




Guten Tag.

Ich arbeite seit nunmehr 2,5 Jahren in einer Filiale eine mittelständigen Unternehmens im Einzelhandel als Verkäufer.
Ich habe Typ-1-Diabetes und dadurch GdB50 vorliegen.

Nun bin ich aufgrund einer Umstellung der Insulintherapie und Tablettenzugabe aktuell 2,5 Wochen Arbeitsunfähig.

Wir arbeiten laut unserem Arbeitsvertrag in dieser Filiale alle 42 Std./Woche an 5 Tagen. Dies geschieht mit einem freien Tag in Wechselschichten . Nun will man mir alleine die 42 Std. auf eine 6-Tage-Woche einteilen ohne freien Tag. Das Ganze soll auf die Arbeitszeit von 11.00 bis 19.00 Uhr festgelegt werden.

Ist dies so zulässig oder müssen ALLE Mitarbeiter in der Filiale die gleichen Vorgaben einhalten, was die Arbeitszeit betrifft?
Ich meine damit, kann man mir alleine eine 6-Tage-Woche "reinwürgen" und der Rest hat weiterhin 5-Tage-Woche?
10.05.2012 | 17:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcel Wahnfried
10 Bewertungen
Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines aus § 106 S.1 GewO folgenden Weisungsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ob insoweit eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender Tarifvertrag existiert, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen.

Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich jedoch entnehmen, dass in Ihrem Arbeitsvertrag, wie in den Arbeitsverträgen Ihrer Arbeitskollegen, festgehalten ist, dass Sie 42 Stunden pro Woche in einer 5 Tage-Woche arbeiten müssen.

Soweit Ihr Arbeitgeber nun eine 42 Stunden-Woche in einer 6 Tage-Woche anordnet, so überschreitet er hiermit die Grenzen seines Weisungsrechts, da sein ausgeübtes Weisungsrecht eine Veränderung der Lage der Arbeitszeit von einer 5 auf eine 6-Tage-Woche vorsieht, entgegen der eindeutigen Bestimmung in Ihrem Arbeitsvertrag.

Soweit die Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt ist, kann der Arbeitgeber auch nicht aufgrund seines Weisungsrechts einseitig eine Änderung herbeiführen. Insoweit verweise ich auf das Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.07.1993 - 9 Sa 52/93.

Wie bereits oben ausgeführt, findet das aus § 106 GewO folgende Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenzen innerhalb der Regelungen im Arbeitsvertrag.

Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit käme meines Erachtens nach nur durch eine einvernehmliche Änderung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber („Änderungsvertrag" bzw. „Änderungsvereinbarung") in Betracht. Einseitig könnte Ihr Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit von einer 5 Tage-Woche auf eine 6 Tage-Woche nur durch eine sog. Änderungskündigung gem. § 2 KSchG ändern.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Ihr Arbeitgeber die Lage Ihrer Arbeitszeit ohne einen Änderungsvertrag bzw. ohne eine Änderungskündigung durch sein Weisungsrecht ändern könnte, so müsste er gemäß § 106 S. 3 GewO bei der Ausübung seines Ermessens Rücksicht auf Ihre Behinderung nehmen.

Sollte Ihr Arbeitgeber im weiteren Verlauf dennoch Ihre Arbeitszeit ohne Änderungskündigung einseitig ändern wollen, so empfehle ich Ihnen den Kontakt mit einem Rechtsanwalt vor Ort.

Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt


Neubauer und Wahnfried - Rechtsanwälte
Bongardstraße 23
44787 Bochum

Telefon: (02 34) 92 66 73 12
Telefax: (02 34) 92 66 73 13

eMail: info@nw-rechtsanwaelte.de
Internet: www.nw-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.05.2012 | 13:18

Dazu gibt es nun noch eine Frage.

Die Arbeitsverträge aller Vollzeitarbeitnehmer sind auf gleicher Basis (Ausnahme Entgeld) ausgelegt. Das heisst somit bei allen 42 Stunden/Woche.

Es wurde bisher geduldet, dass wir eine 40-Stunden-Woche arbeiten als 5-Tage-Woche und einen freien Tag bekommen. Da es bei uns saisonalbedingt im Sommer zu einem Höheren Arbeitspensum kommt, sollte durch den freien Tag eine zusätzliche Erholungsphase vorhanden sein.

Nun wird bei mir auf den Arbeitsvertrag gepocht und ich soll als Einziger eine 6-Tage-Woche ausüben mit festgesetzter Arbeitszeit von 11.00-19.00 Uhr. Ich arbeite nicht in leitender Funktion.

Ist dies so zulässig nach vorheriger Duldung ohne Änderungsankündigung oder ähnlichem?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.05.2012 | 14:03

Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Ich verstehe Ihre Nachfrage unter Berücksichtigung Ihrer Ausgangsfrage so, dass arbeitsvertraglich eine 42 Stunden-Woche an 5 Tagen mit einem freien Tag pro Woche vereinbart worden ist, tatsächlich aber regelmäßig nur 40 Stunden an 5 Tagen gearbeitet worden ist.

Sofern im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine 5 Tage-Woche vereinbart worden ist, so kann Ihr Arbeitgeber Sie nunmehr aufgrund seines Weisungsrechts nicht an 6 Tagen pro Woche arbeiten lassen, da ansonsten das Weisungsrecht des Arbeitgebers über die vertragliche Vereinbarung hinausgehen würde.

Allerdings könnte eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages dahingehend erfolgt sein, dass Sie und Ihre Arbeitskollegen bislang nur 40 Stunden an 5 Tagen arbeiten mussten und somit die 40 Stunden-Woche an 5 Tagen an die Stelle der 42 Stunden-Woche an 5 Tagen getreten ist. Ob eine stillschweigende Änderung insoweit gegeben sein kann, kann ich 1.) mangels der genauen Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages und 2.) mangels Kenntnis der genauen Umstände (Zeitraum, an dem eine 40 Stunden-Woche betriebsüblich war) von hier leider nicht beurteilen.

Insoweit verweise ich noch einmal auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26.07.1993 - 9 Sa 52/93. Sollte die Lage der Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag eindeutig geregelt sein, kann Ihr Arbeitgeber diese allein aufgrund seines Weisungsrechts nicht einseitig abändern.

Um dies abzuändern, bedarf es entweder einer einvernehmlichen Vertragsänderung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber oder aber, falls Ihr Arbeitgeber dies einseitig ändern möchte, einer Änderungskündigung.

Sofern ich Sie falsch verstanden haben sollte und arbeitsvertraglich doch eine 6 Tage-Woche vereinbart gewesen sein sollte, so weise ich darauf hin, dass Sie sich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen könnten, da für mich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kein sachlicher Grund erkennbar ist, der es rechtfertigen würde, Ihre Arbeitszeit von 5 auf nunmehr 6 Tage auszudehnen.

Gemäß § 106 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach „billigem Ermessen" auszuüben, d.h. er muss sowohl seine Interessen als auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigen und abwägen, um dann eine Entscheidung zu treffen.

Ich empfehle Ihnen daher den Kontakt mit einem Rechtsanwalt vor Ort, da eine genaue Prüfung Ihres Arbeitsvertrages erfolgen und dann dementsprechend das weitere Vorgehen abgestimmt werden sollte.


Mit freundlichen Grüßen

Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcel Wahnfried
Bochum

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