11.05.2012 | 18:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Kay Fietkau
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Wenn der A Leistungen der GmbH, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, in Anspruch nimmt und diese gar nicht oder nur teilweise bezahlt, ist dies zum einen steuerlich relevant.
Die (teilweise) unentgeltliche Gewährung von Dienstleistungen an den Gesellschafter A stellen sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Nach §
8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vermindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der GmbH nicht. Sie unterliegen somit der Besteuerung. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der Wert der erbrachten Leistung dem steuerlich zu berücksichtigenden Gewinn der GmbH hinzuzurechnen ist und damit die körperschaftsteuerliche Belastung steigt. Wenn diese Angabe vorsätzlich oder leichtfertig dem Finanzamt verschwiegen wurde, kann dies strafbar nach
§ 370 Abgabenordnung (AO) bzw. ordnungswidrig nach
§ 378 AO sein.
Des Weiteren sind die Leistungen ggf. umsatzsteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn auch unentgeltliche Wertabgaben unterliegen nach §
3 Abs. 1b und Abs. 9a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzbesteuerung.
Weiterhin kann der Empfang der (teilweise) unentgeltlichen Leistungen der GmbH beim Gesellschafter einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sein und damit ggf. dort zu einer erhöhten Besteuerung führen.
Letztlich kommt grundsätzlich bei der (teilweise) unentgeltlichen Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter A eine schenkungsteuerliche Berücksichtigung in Frage.
Weiterhin kann sich der A auch der GmbH gegenüber ersatzpflichtig gemacht haben, wenn die (teilweise) unentgeltliche Erbringung der Leistungen gegen den Gesellschaftsvertrag oder gegen seine Befugnisse als Geschäftsführer verstoßen hat. Dies wäre dann auch im Rahmen des Liquidationsverfahrens zu berücksichtigen und die Forderungen gegen den A geltend zu machen.
In wie weit eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist, lässt sich aus den vorliegenden Angaben nicht ersehen.
Insgesamt ist es ratsam, einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater mit einer umfangreichen Prüfung zu beauftragen. Dieser kann bei Durchsicht Ihrer Unterlagen die genauen Risiken abwägen und ggf. Handlungsempfehlungen erteilen.
Gern stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Nehmen Sie ggf. Kontakt mit uns auf.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt