Dachdämmung
| 09.05.2012 21:06 |
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bis 1998 habe ich eine Mietwohnung (2.Etage) in einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1965) bewohnt, die ich im Januar 1998 erworben habe. Eine Teilungserklärung wurde vom Eigentümer 1997 durchgeführt.
Der über der Wohnung befindliche Teil des Dachbodens wurde von mir bereits in den 80er Jahren mit Genehmigung des Hauseigentümers von mir als Hobbyraum ausgebaut (dient nicht zu Wohnzwecken; Dachschräge 23°) und zusammen mit der Wohnung 1998 erworben. Der Raum wurde mit Holz verkleidet; unter der Holzverkleidung wurde von innen 12 cm Glaswolle gedämmt.
Die Eigentümergemeinschaft vertritt die Auffassung, ich müsste auf meine Kosten die Dämmung überprüfen und gegebenenfalls nach den heutigen Regeln sanieren lassen.
Eine Bodendämmung scheidet wegen des ausgebauten Zustands aus.
Eine Überprüfung und Sanierung kann nur von außen erfolgen.
Ich vertrete die Auffassung, daß das Dach Gemeinschaftseigentum ist und dementsprechend eine Überprüfung und eventuelle Sanierung eine Angelegenheit ist, die die Eigentümergemeinschaft betrifft und aus den Rücklagen bezahlt werden müßte.
Ist meine Meinung richtig? Könnte ich die Eigentümergemeinschaft zu einer (aufgrund des Alters der Dämmung eher unwahrscheinlich) Vergütung für die von mir seinerzeit bereits durchgeführte Dämmung auffordern?









