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Dachdämmung


| 09.05.2012 21:06 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis 1998 habe ich eine Mietwohnung (2.Etage) in einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1965) bewohnt, die ich im Januar 1998 erworben habe. Eine Teilungserklärung wurde vom Eigentümer 1997 durchgeführt.
Der über der Wohnung befindliche Teil des Dachbodens wurde von mir bereits in den 80er Jahren mit Genehmigung des Hauseigentümers von mir als Hobbyraum ausgebaut (dient nicht zu Wohnzwecken; Dachschräge 23°) und zusammen mit der Wohnung 1998 erworben. Der Raum wurde mit Holz verkleidet; unter der Holzverkleidung wurde von innen 12 cm Glaswolle gedämmt.
Die Eigentümergemeinschaft vertritt die Auffassung, ich müsste auf meine Kosten die Dämmung überprüfen und gegebenenfalls nach den heutigen Regeln sanieren lassen.
Eine Bodendämmung scheidet wegen des ausgebauten Zustands aus.
Eine Überprüfung und Sanierung kann nur von außen erfolgen.
Ich vertrete die Auffassung, daß das Dach Gemeinschaftseigentum ist und dementsprechend eine Überprüfung und eventuelle Sanierung eine Angelegenheit ist, die die Eigentümergemeinschaft betrifft und aus den Rücklagen bezahlt werden müßte.
Ist meine Meinung richtig? Könnte ich die Eigentümergemeinschaft zu einer (aufgrund des Alters der Dämmung eher unwahrscheinlich) Vergütung für die von mir seinerzeit bereits durchgeführte Dämmung auffordern?
09.05.2012 | 22:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Dach zählt zum Gemeinschaftseigentum da es zu den konstruktiven Teilen des Gebäudes gehört. Das gilt auch für die Isolierung des Dachs.

Damit ist es Sache der Eigentümergemeinschaft, die Kosten der Prüfung der Dämmung und ggf. deren Erneuerung zu tragen, sofern es einen entsprechenden Beschluß gibt.

Bei der Holzverkleidung, die den Hobbyraum ausmacht, wird man allerdings durchaus die Auffassung vertreten können, daß es sich hier um Sondereigentum handelt. Allerdings kommt es auf diese Frage nicht an, da die Frage der Kostentragung hinsichtlich der Dämmung im Raum steht.

Allerdings empfehle ich, die Teilungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese eine anderslautende Regelung enthält. Allerdings halte ich das eher für unwahrscheinlich.


2.

Eine Vergütung von den Miteigentümern können Sie schon deshalb nicht verlangen, weil Ansprüche, selbst wenn man sie annähme, verjährt wären.

Die Eigentümergemeinschaft könnte sich gegen evt. Ansprüche auch mit dem Argument der sog. aufgedrängten Bereicherung verteidigen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-09 | 22:18


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