365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
884 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Frage zu einem notariellem Vertrag mit einem Ve...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Frage zu einem notariellem Vertrag mit einem Ve...

Frage zu einem notariellem Vertrag mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht


| 09.05.2012 16:15 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Ich habe einen Immobilien-Kaufvertrag mit einer Firma geschlossen.
Dieser Vertrag wurde dann von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht, vorbehaltnich Genehmigung unterzeichnet.
Ich befinde mich jetzt im Zahlungsverzug, bin aber noch nicht unter Fristsetzung zur Zahlung gestellt.
Werde in ca. 10 Tagen den Kaufpreis zahlen.
Frage: kann der Verkäufer von der Immobilie jetzt vom Vertrag zurücktreten?
Welche Rechte habe ich?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema:
Vertrag
09.05.2012 | 17:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Regelungen gilt Folgendes: So lange der Vertrag durch den vollmachtlos Vertretenen nicht genehmigt wird, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Sie können daher auch frühestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages in Zahlungsverzug kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - VIII ZR 326/99). Wird die Genehmigung erst nach Ablauf des im Vertrag bestimmten Leistungszeitpunktes erteilt, sind Sie auch erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung tatsächlich zur Zahlung verpflichtet.

Verweigert der vollmachtlos Vertretene die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam und kann nicht weiter vollzogen werden. Um den Schwebezustand zu beenden, können Sie dem vollmachtlos Vertretenen zur Genehmigung eine Frist gemäß § 177 Absatz 2 BGB setzen. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen, kann aber auch länger sein. Erfolgt keine Genehmigung innerhalb der gesetzten Frist, ist der Vertrag ebenfalls endgültig unwirksam. Ggf. bestehen in diesen Fällen aber Ersatzansprüche gegen den Vertreter oder den Vertretenen.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich erst nach Genehmigung erfolgen (davor ist der Vertrag ja noch schwebend unwirksam). Soll der Rücktritt aufgrund eines Zahlungsverzugs erfolgen, erfordert dies aber regelmäßig zunächst eine Leistungsaufforderung unter angemessener Fristsetzung (§ 323 BGB).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.05.2012 | 09:31

Sehr geehrter Herr Wilking,
besten Dank für die schnelle Antwort zu meiner Frage, sie ist bestens beantwortet.

Nachfrage: kann der Vertragspartner die Immobilie wegen momentaner Nichtzahlung schließen, darf er das Türschloß wechseln?

Gruß
Bernd Kreuter

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.05.2012 | 10:07

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wei folgt beantworten möchte:

Es kommt hierbei in erster Linie darauf an, welcher Termin vertraglich zum Besitzübergang vereinbart wurde. In der Regel wird als Übergabestichtag der Tag der Kaufpreiszahlung vereinbart, so dass Sie vor Zahlung (und Genehmigung des Vertrages) die Besitzübertragung nicht verlangen können.

Haben Sie die Immobilie allerdings bereits im unmittelbaren Besitz, darf der Vertragspartner grundsätzlich nicht einfach die Immobilie schließen bzw. das Schloß auswechseln, denn dies stellt in der Regel eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-05-10 | 10:56


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Meine Anfrage wurde in kürzester Zeit beantwortet, die Nachfrage ebenfalls, ich bin sehr zufireden! Bernd Kreuter"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-10
5/5.0

Meine Anfrage wurde in kürzester Zeit beantwortet, die Nachfrage ebenfalls, ich bin sehr zufireden! Bernd Kreuter


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

451 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht