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Ansprüche aus geschenktem Wohneigentum bei Trennung


| 09.05.2012 10:06 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun


| in unter 2 Stunden

Meine Ehefrau wird sich von mir trennen / scheiden lassen. Ehezeit 19 Jahre, 1 gemeinsames Kind, 16 Jahre.

Während der Ehezeit ist mir von meinen Eltern ein Doppelhaus mit Grundstück geschenkt worden. Der notarielle Schenkungsvertrag läuft ausschließlich auf meinen Namen, im Grundbuchamt bin ich als alleiniger Eigentümer eingetragen. Das Objekt ist schuldenfrei. Meine Ehefrau und ich haben über die gesamte Ehezeit eine Hälfte des Doppelhauses bewohnt, in der anderen Hälfte lebt mietfrei meine Mutter, welche den Nießbrauch hat.
Frage:
Hat die Ehefrau bei einer Scheidung Ansprüche aus der Hausschenkung, die ja einzig und allein an mich ging? Welche Ansprüche (außer den erbrechtlichen) hat evtl. das gemeinsame Kind?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Trennung Wohneigentum Ansprüche
09.05.2012 | 10:59

Antwort

von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun
12 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.

Ihre Frage zielt darauf ab, ob Ihre Frau bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs an dem erworbenen Haus beteiligt bzw. ausbezahlt werden müsste.
Grundsätzlich wird bei einer Schreidung ein Zugewinnausgleich nur auf Antrag gemacht. Wenn dies also in dem Schreidungsverfahren nicht angeregt worden ist, verjährt die Zugewinnausgleichsforderung nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Zeitpunkt der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist i.d.R. der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
Bei dem Zugewinnausgleich wird ausgeglichen, was beide Ehegatten während der Ehezeit an Vermögen hinzugewonnen haben. Womit beide in die Ehe gestartet sind, nennt man Anfangsvermögen. Das Vermögen, das beide am Ende der Ehezeit haben, nennt man Endvermögen. Die Differenz, sofern es mehr geworden ist, ist dann 50/50 auszugleichen. Aber von dem Gewinn, den man während der Ehe macht, wird nicht jeder dem Endvermögen zugerechnet. Es gibt Zuflüsse, die trotz Empfang während der Ehe als Anfangsvermögen gelten.
Nach § 1374 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ist das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands (Beginn der Ehezeit) von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Daher ist die Schenkung der Immobilie dem Anfangsvermögen zuzurechnen und muss grundsätzlich nicht nach der Ehe ausgeglichen werden.
Ihr Kind hat außer erbrechtlichen Ansprüchen zunächst auch keine Ansprüche an dem Haus.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung zu bieten.

Mit freundlichen Grüßen

N. Chakroun
www.rechtsicher.com


Rechtsanwältin
Natalia Chakroun
Subbelrather Str. 247-249
50825 Köln
Tel.: 0221/954 39 480
Fax: 0221/954 39 485
Mobil: 01578/67 63 106
eMail: info@rechtsicher.com
www.rechtsicher.com

Bewertung des Fragestellers 2012-05-09 | 11:27


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natalia Chakroun
Köln

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Sozialrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Versicherungsrecht