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Schönheitsreparaturen Vermietersache?


22.10.2006 19:54 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 1 Stunde

Hallo und guten Tag,
Wir haben noch einen alten Mietvertrag aus dem Jahr 1981 mit unserem Mieter abgeschlossen.
Damals gingen wir davon aus, dass wir einen korrekten Mietvertrag hatten. (vom Haus- u. Grundbesitzverein) darin ist vorgesehen die Renovierungsintervalle wie folgt:
Der Mieter ist verpflichtet usw... wenn erforderlich, mind. aber in der nachstehenden Zeitfolge: Küche, Bad Toil. - 2 Jahre,
bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre auf seine Kosten durchzuführen.
Jetzt zu dem eigentlichen Problem.
Unser Mieter hat uns nun darauf angesprochen, dass wir ja nun die Renovierung laufend vorzunehmen hätten. Heist das, er kann die Renovierung verlangen, wann immer er dazu lustig ist?
Inzwischen habe ich ja mal gelesen (ich finde es aber nicht mehr), daß wir evtl. einen monatlichen Zuschlag erheben könnten (weil ja ursprünglich die Renovierung Mietersache sein sollte) Bemerken möchte ich noch, dass der Mietspiegel für diese Wohnung im Mittel bei 6,79 Euro liegt, und wir seit 1.5.1994 nur 5,41 Euro verlangen. d.h. seitdem nicht erhöht haben.
Was können wir nun tun?, außer der Mieterhöhung?
Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 415 weitere Antworten zum Thema:
Schönheitsreparaturen
22.10.2006 | 20:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

Es ist zutreffend, dass Sie eine Mieterhöhung verlangen können, da bei Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter die Miete insoweit geringer kalkuliert wurde. Da nunmehr Ihre Klausel, da Sie eine starre Fristenregelung enthält, unwirksam ist, können Sie entsprechend die Miete erhöhen. Die genaue Höhe der neuen Miete bleibt Ihrer Kalkulation überlassen, solange Sie die Kappungsgrenze des § 558 (20 % innerhalb v 3 Jahren) BGB einhalten und nicht 20-50 % über der örtlichen Vergleichsmiete liegen.
Vorausgesetzt, die laufenden Schönheitsreparaturen wurden nicht vereinbart, kann der Mieter tatsächlich verlangen, dass die Wohnung von Ihnen renoviert wird. Aber auch dabei gelten keine starren Fristen, vielmehr müssen diese Arbeiten vom Abnutzungsgrad her erforderlich sein.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ich rate Ihnen dringen, Ihren Vertrag von einem Kollegen Ihres Vertrauens abschließend überprüfen zu lassen und dann weitere Konsequenzen zu planen. Vor dem Hintergrund einer saftigen Mieterhöhung können Sie zudem versuchen, den Mieter zu einer Vertragsänderung mit wirksamen Klauseln zu den Schönheitsreparaturen zu veranlassen. Dafür stehe ich gerne zur Verfügung, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

220 Bewertungen
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Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht