Tabellenrelevante Unterhaltsberechtigung der Ehefrau?
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Karin Plewe
| in unter 2 Stunden
Die Situation:
- unterhaltspflichtiger Mann in zweiter Ehe verheiratet (bereits bereinigte Netto-Einkünfte ca. EUR 2.500),
- zwei unterhaltsberechtigte Kinder aus erster Ehe leben bei KM,
- KM verzichtete auf nachehelichen Unterhalt,
- zweite Ehefrau bezieht eigenes Einkommen (ca. EUR 1.800) und ist gegenüber eigenen Kindern 1. betreuungs- und 2. barunterhaltspflichtig,
- ausreichende Einkommen dürfen bei allen Beteiligten vorausgesetzt werden,
- eine Mangelfallbetrachtung steht derzeit nicht zu befürchten…
Nach §§ 1360 ff BGB besteht eine gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten hinsichtlich des gemeinsamen Unterhalts der Familie. Der Umfang der Unterhaltspflicht… ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist.
Gemäß Unterhaltsrechtlicher Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 01.01.2012, Pkt. 15, richtet sich die Bemessung des (nach-)ehelichen Unterhalts nach den ehelichen Familienverhältnissen (§1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Folgenden gilt gemäß Pkt. 15.2 der Halbteilungssatz, abzüglich des 10%igen Erwerbsanreizes. Hinsichtlich der Bedürftigkeit sind eigene Einkünfte des (Unterhalts-)Berechtigten gemäß Pkt. 16 auf den Bedarf anzurechnen.
Meine Fragen:
Den Ehepartnern steht gemäß §§ 1360 ff. BGB der Familienunterhalt gemeinsam zu, i. d. R. im Sinne des Halbteilungssatzes:
Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau = Familieneinkommen
1. Kann unterstellt werden, der (Unterhalts-)Bedarf der Ehepartner liegt also bei ca. 45% des ggf. bereinigten Familieneinkommens, analog üblicher Rechenbeispiele für den nachehelichen Unterhalt?
Bei einem bereinigten Familieneinkommen i. H. v. ca. EUR 4.300 liegt der Bedarf der Ehepartner also bei ungefähr EUR 2.150???
2. Die Ehefrau kann den Bedarf in dieser Höhe nicht vollkommen aus eingenen Einkünften decken. Kann damit eine Bedürftigkeit der Ehefrau im Sinne Pkt. 16 SüdL zu unterstellt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Bedürftigkeit?
3. Unterliegt also die Ehefrau einer unterstellten Bedürftigkeit und kommt der Ehemann (anteilig) für den Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach dem Halbteilungssatz auf, so ist die Ehefrau als unterhaltsberechtigt anzusehen, während der Ehemann der Unterhaltspflichtige ist. Vorstehender Argumentation folgend, ist der Unterhaltspflichtige nicht nur seinen beiden Kindern aus erster Ehe verpflichtet, sondern damit auch der Ehefrau.
Somit ergibt sich jedoch eine Anzahl von insgesamt drei unterhaltsberechtigten Personen. Während in den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nach dem 31.12.2009 nur noch eine Unterhaltspflicht gegen über zwei Personen berücksichtigt wird, berechtigt vorstehende Konstellation eine Unterhaltsminderung beim Kinderunterhalt um eine Stufe?




