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Tabellenrelevante Unterhaltsberechtigung der Ehefrau?


| 08.05.2012 17:53 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Karin Plewe


| in unter 2 Stunden

Die Situation:
- unterhaltspflichtiger Mann in zweiter Ehe verheiratet (bereits bereinigte Netto-Einkünfte ca. EUR 2.500),
- zwei unterhaltsberechtigte Kinder aus erster Ehe leben bei KM,
- KM verzichtete auf nachehelichen Unterhalt,
- zweite Ehefrau bezieht eigenes Einkommen (ca. EUR 1.800) und ist gegenüber eigenen Kindern 1. betreuungs- und 2. barunterhaltspflichtig,
- ausreichende Einkommen dürfen bei allen Beteiligten vorausgesetzt werden,
- eine Mangelfallbetrachtung steht derzeit nicht zu befürchten…

Nach §§ 1360 ff BGB besteht eine gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten hinsichtlich des gemeinsamen Unterhalts der Familie. Der Umfang der Unterhaltspflicht… ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist.

Gemäß Unterhaltsrechtlicher Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 01.01.2012, Pkt. 15, richtet sich die Bemessung des (nach-)ehelichen Unterhalts nach den ehelichen Familienverhältnissen (§1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Folgenden gilt gemäß Pkt. 15.2 der Halbteilungssatz, abzüglich des 10%igen Erwerbsanreizes. Hinsichtlich der Bedürftigkeit sind eigene Einkünfte des (Unterhalts-)Berechtigten gemäß Pkt. 16 auf den Bedarf anzurechnen.

Meine Fragen:
Den Ehepartnern steht gemäß §§ 1360 ff. BGB der Familienunterhalt gemeinsam zu, i. d. R. im Sinne des Halbteilungssatzes:
Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau = Familieneinkommen

1. Kann unterstellt werden, der (Unterhalts-)Bedarf der Ehepartner liegt also bei ca. 45% des ggf. bereinigten Familieneinkommens, analog üblicher Rechenbeispiele für den nachehelichen Unterhalt?
Bei einem bereinigten Familieneinkommen i. H. v. ca. EUR 4.300 liegt der Bedarf der Ehepartner also bei ungefähr EUR 2.150???

2. Die Ehefrau kann den Bedarf in dieser Höhe nicht vollkommen aus eingenen Einkünften decken. Kann damit eine Bedürftigkeit der Ehefrau im Sinne Pkt. 16 SüdL zu unterstellt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Bedürftigkeit?

3. Unterliegt also die Ehefrau einer unterstellten Bedürftigkeit und kommt der Ehemann (anteilig) für den Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach dem Halbteilungssatz auf, so ist die Ehefrau als unterhaltsberechtigt anzusehen, während der Ehemann der Unterhaltspflichtige ist. Vorstehender Argumentation folgend, ist der Unterhaltspflichtige nicht nur seinen beiden Kindern aus erster Ehe verpflichtet, sondern damit auch der Ehefrau.
Somit ergibt sich jedoch eine Anzahl von insgesamt drei unterhaltsberechtigten Personen. Während in den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nach dem 31.12.2009 nur noch eine Unterhaltspflicht gegen über zwei Personen berücksichtigt wird, berechtigt vorstehende Konstellation eine Unterhaltsminderung beim Kinderunterhalt um eine Stufe?
08.05.2012 | 19:06

Antwort

von

Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:

Grundsätzlich ist Ihre Annahme richtig, dass Sie Ihrer Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn die Ehefrau keine ausreichenden Einkünfte hat, um den eigenen angemessenen Bedarf zu decken. Dabei bemisst sich der eigene angemessene Bedarf der Ehefrau anhand der (gemeinsamen) Familieneinkünfte, so dass bei einem Einkommensgefälle innerhalb der Ehe eine Verpflichtung besteht, der Ehefrau Unterhalt zukommen zu lassen (durch Barzahlung oder durch Naturalleistungen), um dieses Einkommensgefälle auszugleichen. Soweit bei Ihrer zweiten Ehefrau die Unterhaltsverpflichtung gegenüber deren eigenen Kindern im Betrag von 1.800 Euro noch nicht berücksichtigt ist, würde dies das Unterhaltsgefälle noch verstärken.

Ich verstehe Ihr Anliegen so, dass Sie versuchen wollen, den Kindesunterhalt gegenüber Ihren beiden Kindern aus erster Ehe reduzieren zu lassen unter Hinweis auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Ehefrau. Ihre Annahme ist daher richtig, dass Sie insgesamt gegenüber drei Personen unterhaltsverpflichtet sind und dass dies bei der Berechnung des Kindesunterhalts und der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist. Sofern der Kindesunterhalt damals nach der alten Düsseldorfer Tabelle berechnet wurde, könnte eine Änderung der Voraussetzungen (Hinzutreten der Unterhaltsberechtigung Ihrer aktuellen Ehefrau) einen Abänderungsgrund darstellen. Für die Frage, ob Ihre aktuelle Ehefrau als zusätzliche Unterhaltsberechtigte zählt, kommt es nicht zu sehr auf die konkrete Berechnung des Ehegattenunterhalts an (Ihre Annahme, wonach die Süddeutschen Leitlinien von 45 % ausgehen, ist richtig) als vielmehr auf die Tatsache, dass die Ehefrau überhaupt unterhaltsberechtigt ist.

Sie sollten also eine neue Unterhaltsberechnung durchführen lassen. Inwieweit dies allerdings zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führen kann, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen, da hierzu die Überprüfung der gesamten Unterlagen (bisheriger Unterhaltstitel, bisherige Einkommenssituation, Grundlagen der Unterhaltsberechnung etc.) erforderlich wäre. Eine Abänderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der neue Unterhaltsbetrag um mindestens 10 % vom bisherigen Unterhaltsbetrag abweicht. Da sich in den vergangenen Jahren auch einige andere Punkte geändert haben (zum Beispiel Höhe des Kindergeldes), ist es jedoch denkbar dass diese Grenze nicht erreicht wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin


www.kanzlei-plewe.de

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Nachfrage vom Fragesteller 09.05.2012 | 21:59

Sehr geehrte Frau Plewe,

ich bedanke mich für Ihre vorstehende Antwort, insbesondere für die Ausführlichkeit.

Sie vermuten richtig, es geht um die Reduzierung des Kindesunterhaltes. Dies jedoch nicht, um meinen Kindern berechtigte Zuwendungen vorzuenthalten.
Bedingt durch einen vermutlich überdurschnittlich hohen Anteil freiwilliger Leistungen, prüfe ich lediglich die (offensichtlich überzogenen) Forderungen der Gegenseite nach aktuellem Auskunftsersuchen genauer, als in der Vergangenheit.

Gestatten Sie mir diesbezüglich meine Nachfrage:
Pfändbar sind lediglich die Beträge lt. Jugendamtsurkunden / Unterhaltstiteln. Sofern ich diese Beträge geleistet habe, bzw. schon darüber hinaus geleistet habe, kann nicht unmittelbar gepfändet werden? Eine darüber hinaus gehende Forderung der Gegenseite, mit der ich eben nicht einverstanden bin, muss auf dem Klageweg erstritten werden?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort vorab,
mit freundlichem Gruss,

abdt

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.05.2012 | 10:12

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass nur die titulierten Beträge vollstreckt werden können. Soweit Sie diese (nachweislich!) bezahlt haben, ist dies erledigt. Bei einem dynamischen Titel (Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe) müssen Sie selbst die jeweilige Erhöhung berechnen und bezahlen, denn diese ist mit tituliert. Soweit Sie allerdings in der Vergangenheit vorbehaltlos zu viel bezahlt haben, können Sie dies nicht zurückfordern oder verrechnen.

Es ist richtig, dass eine über den bisherigen Titel hinausgehende Forderung von der Gegenseite auf dem Klageweg erstritten werden muss. Die Erhöhung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem Sie erstmals mit dem Erhöhungsverlangen konfrontiert wurden bzw. ab dem Sie aufgefordert wurden, Auskünfte über Ihre finanziellen Verhältnisse zum Zwecke der Neuberechnung des Unterhalts zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Karin Plewe
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2012-05-10 | 11:03


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