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Auszug / Streichen


| 08.05.2012 13:39 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Ich habe ein Jahr in meiner Wohnung gewohnt und bin zum Ende letztens Monats ausgezogen. Die Schlüssel der Wohnung habe ich am 30. April bei der Wohnungsverwaltung abgegeben und habe die Wohnung vorher gereinigt, sogar die Bohrlöcher zu gemacht und Fotos gemacht damit mir nachher keiner was nachsagen kann. Meinen Wunschübergabetermin habe ich Anfang April beantragt, aber erst kurz vorm Auszug eine Antwort erhalten, dass die Übergabe erst am 2. Mai stattfinden kann, weil vorher keine Termine frei sind. Da ich da schon wieder arbeiten musste, hat die Verwaltung die Wohnung allein abgenommen und am 3. Mai hatte ich dann ein Schreiben mit dem Protokoll anbei in meinem Briefkasten und den Mängeln die von mir noch zu beseitigen wären.

Da steht ich solle Wohnzimmer und Schlafzimmer streichen, da diese fleckig verschmutzt wären.
Das solle ich bis zum 10. Mai ausführen, einen erneuten Abnahmetermin vereinbaren und würde das bis dahin nicht geschehen würden sie Schadensersatz verlangen der ggf. den Mietzinsausfall einschließt.

Auch auf denm Fotos ist aber zu sehen, dass die fleckige Verschmutzung nicht wirklich gravierend ist. Das im Wohnzimmer sind Flecken von meinem Schreibtisch und dem Drucker der dort stand und im Schlafzimmer ist ein Fleck an der Wand von meinem Bett. Auch davon habe ich Fotos gemacht.

Wie sieht hier die Rechtslage aus? Muss ich streichen nach einem Jahr Mietzeit und den Mietzinsausfall zahlen?

Viele Grüße

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Streichen
08.05.2012 | 14:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

es hängt davon ab, was genau im Mietvertrag vereinbart worden ist.

Ist dazu nichts vereinbart, müssen Sie auch nichts renovieren. Mit der Zahlung des Mietzinses ist dieses Abwohnen dann ausgeglichen.

Ist dazu etwas vereinbart, kommt es darauf an, ob diese Vereinbarung wirksam ist. Der BGH hat eine Vielzahl von Renovierungskosten für unwirksam erklärt.

Liegt eine solch unwirksame Vereinbarung vor, müssen Sie auch nichts renovieren.

All dieses muss aber anhand des Mietvertrages geprüft werden, da der genaue Wortlaut sehr entscheidend sein kann.

Aber grundsätzlich gilt immer, dass der Vermieter dem Mieter nicht mehr aufgebürden darf, als er „verwohnt" hat.

Dann sind sicherlich auch kleinere Farbunterschiede hinzunehmen.

Lassen Sie aber unbedingt den Mietvertrag ergänzend überprüfen. Dieses kann selbstverständlich auch über unser Büro erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de


Nachfrage vom Fragesteller 09.05.2012 | 09:03

Im Mietvertrag steht Folgendes:

" $1 Die Wohnung wird übernommen wie besichtig (siehe hierzu §18 Abs. 3)
§18 Abs 3.: Nicht vorhanden im Vertrag, §18 lauetet im Vertrag wie folgt:

§18 Sonstige Vereinbarungen
Zur Vermeidung von finanziellen Risiken, die durch die Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht entstehen können, empfiehlt der Vermieter, dass der Mieter sich hinreichend durch entsprechende Haftpflicht- und Hausratversicherung abdeckt.


§5 Schönheitsreparaturen

Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

Richtiges Lüften.....

Ungeziefer.....

§16 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen, es sei denn der MIeter weist im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nach, dass ein Mißbrauch des nicht zurückgegeben Schlüssel ausgeschlossen ist.

Aus Aanlage 1 zum Vertrag:

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und alle Einrichtungsgegenstände pflgelich zu behandeln. Vom Vermieter sind keine Instandhaltungszusagen gemacht worden.

6. Schäden in den Mieträumen, im Haus und an den Aufzugsanlagen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Hierfür sind die beim Hauswart erhältlichen Mängelmeldungsformulare zu benutzen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden. Die Beiweislast liegt beim Mieter."

So steht das alles im Vertrag bzw. in den Anlagen zum Vertrag. Ist davon irgendwas unwirksam oder nochmals die Frage: Muss ich streichen und für den Mietzinsausfall aufkommen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.05.2012 | 09:10

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie müssen nicht streichen.

Nach dem Wortlaut muss die Wohnung besenrein („im sauberen Zustand") übergeben werden. Das haben zu gewährleisten, mehr aber nicht.

Der Vermieter kann keine Ansprüche wegen der Farbunterschiede erfolgreich durchsetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-11 | 08:14


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