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RA-Kosten im verlorenem Prozess


| 07.05.2012 13:04 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Wir haben einen Streit wegen nicht bezahlter Miete mit dem Vermieter Koblenzer Wohnbau GmbH verloren. Die gegnerisache Partei hat jetzt eine Rechnung von über 500 € an uns /bzw das Gericht gestellt, dazu kommen noch die Gerichtskosten. Da wir Hartz IV-Empfänger sind wollten wir wissen, wie wir die RA-Kosten der Klägerin herabsetzen können und ob wir im nachhinein die Rechtshilfe/Prozesskosten beantragen können?
KD
07.05.2012 | 14:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine Frist für den Prozesskostenhilfeantrag gem. § 117 Abs. 1 ZPO sieht das Gesetz zwar nicht vor. In der Rechtsprechung besteht jedoch insoweit Übereinstimmung, dass Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden kann. Wird erst nach einem Urteil Prozesskostenhilfe beantragt, ist das Gesuch zurückzuweisen ( OLG Zweibrücken, JurBüro 200,312). Demnach haben Sie, da ein Urteil vorliegt und bereits das Kostenfestsetzungsverfahren läuft, leider keine Möglichkeit mehr, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen.

Ohnehin hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner, also der Koblenzer Wohnungsbau GmbH, entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, keinen Einfluss gehabt. Diese hätten Sie auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund des verloren gegangenen Prozesses bezahlen müssen ( § 123 ZPO ). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte nur die Bezahlung des Ihnen beigeordneten Anwalts sowie der Gerichtskosten umfasst. Da Sie im Rechtsstreit unterlegen sind, haben sie dem obsiegenden Gegner dessen Kosten auf jeden Fall zu bezahlen.

Insofern besteht leider auch keine Möglichkeit, diese Kosten entsprechend, da Sie Hartz IV Empfänger sind, herabzusetzen. Dies sieht der Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht vor. Sie haben nur die Möglichkeit, sich an den gegnerischen Anwalt zu wenden mit der Bitte,Ihnen im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation, Ratenzahlungen zu gewähren. Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.

Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Bewertung des Fragestellers 2012-05-09 | 08:55


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