Frage geschrieben am 21.10.2006 17:03:00Betreff: Pornographie im Internet
Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3678
ich betreibe eine Webseite, auf der nicht angemeldete Nutzer pornographische Videos veröffentlichen können. Die Seite ist international ausgerichtet und steht in mehreren Sprachen zur Verfügung. Die Server stehen in Deutschland.
Mir ist bekannt, dass die Seite nach dem deutschen Jugendschutzgesetz nicht für Minderjährige zugänglich sein darf. Reicht es, wenn ich den Zugang von deutschen IP-Adressen sperre bzw. mit einem AVS-System (x-check, ueber18) versehe oder bezieht sich das Jugenschutzgesetzt auch auf ausländische Besucher?
Stimmt es, dass die Verantwortung für die Videos bei der Person liegt die es veröffentlicht hat, solange ich bei Kenntnisnahme die Videos entferne? (z.B. harte Pornographie) Reicht es, im Zweifelsfall die IP-Adresse desjenigen angeben zu können? Was ist, wenn ein Rechtsverstoß nicht offensichtlich ist, z.B. bei Urheberrechtsverletzungen? Könnte mir dann Duldung vorgeworfen werden?
Gibt es bei dieser Art Webseite noch weitere rechtliche Fallstricke?
Mir geht es bei diesen Fragen nicht um eine theoretische Analyse sondern um die praktischen Auswirkungen. Bitte beantworten Sie meine Fragen unter diesem Gesichtspunkt.
Antwort geschrieben am 21.10.2006 17:54:43
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 481
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich gilt, dass das Jugendschutzgesetz im Ausland keine Verbindlichkeit zukommt, weil die territoriale Anwendbarkeit des JSchG auf das Inland beschränkt ist.
Nach der Rechtsprechung des LG Krefeld und des KG Berlin ist ein Altersverifikationssystem (AVS) mit Hilfe der Eingabe einer Personal- oder Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsortes nicht ausreichend für den Jugendschutz. Die Urteile und weitere Informationen können Sie unter
http://www.internetrecht-rostock.de/Jugendschutz.htm
nachlesen.
Stimmt es, dass die Verantwortung für die Videos bei der Person liegt die es veröffentlicht hat, solange ich bei Kenntnisnahme die Videos entferne? (z.B. harte Pornographie)
Ja, das ist grundsätzlich richtig.
Bei Informationen von Dritten kommt Ihnen als Betreiber die Haftungserleichterungen der § 11 TDG. Danach haftet der Betreiber bei Fremdinhalten erst ab Kenntnis von den Informationen. Sind Ihnen die Inhalte allerdings bekannt, so müssen Sie unverzüglich tätig werden, um sie zu entfernen oder zu löschen.
Reicht es, im Zweifelsfall die IP-Adresse desjenigen angeben zu können?
In Ihrem Fall sollten in Ihren Nutzungsbedingungen regeln, dass bei jedem Beitrag die IP-Nummer des Verfassers gespeichert wird und im Falle von Gesetzesverstößen, Sie diese den Strafverfolgungsbehörden auf Anforderung herausgeben werden.
Auf diese Weise lässt sich die Identität des Verfassers klären.
Was ist, wenn ein Rechtsverstoß nicht offensichtlich ist, z.B. bei Urheberrechtsverletzungen? Könnte mir dann Duldung vorgeworfen werden?
Bei einem nicht offensichtlichen Rechtsverstoß können Sie nicht belangt werden, da eine Duldung immer die Kenntnis einer Rechtsverletzung voraussetzt.
Grundsätzlich ist bei dem Inhalt, der sich auf Ihrer Website befindet, zu empfehlen, den Internetauftritt von einem Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen, um Rechtsverletzungen bzw. Abmahnungen zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Web: www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.10.2006 16:26:19
Hallo Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie sind der Meinung, dass ein auf der IP-Adresse basierender Schutz ausreicht. Es besteht nicht die Gefahr, dass er als zu gering angesehen wird, da er z.B. durch Nutzung eines ausländischen Proxy-Servers umgangen werden kann.
Muss ich außer einem Impressum mit Jugendschutzbeauftragten noch weitere Dinge beachten?
Hallo Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie sind der Meinung, dass ein auf der IP-Adresse basierender Schutz ausreicht. Es besteht nicht die Gefahr, dass er als zu gering angesehen wird, da er z.B. durch Nutzung eines ausländischen Proxy-Servers umgangen werden kann.
Muss ich außer einem Impressum mit Jugendschutzbeauftragten noch weitere Dinge beachten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.10.2006 16:45:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Maßgeblich ist, dass Sie sich an die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages halten.
§ 4 Abs. JMStV erlaubt in Telemedien leichte Pornografie, indizierte Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot sowie offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote, sofern all diese in einer "geschlossenen Benutzergruppe" nur Erwachsenen zugänglich sind.
Ansonsten ist § 184 c StGB sowie die anderen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht zu beachten.
§ 184 c StGB Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste:
Nach den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Maßgeblich ist, dass Sie sich an die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages halten.
§ 4 Abs. JMStV erlaubt in Telemedien leichte Pornografie, indizierte Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot sowie offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote, sofern all diese in einer "geschlossenen Benutzergruppe" nur Erwachsenen zugänglich sind.
Ansonsten ist § 184 c StGB sowie die anderen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht zu beachten.
§ 184 c StGB Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste:
Nach den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.10.2006 16:43:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Maßgeblich ist, dass Sie sich an die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages halten.
§ 4 Abs. JMStV erlaubt in Telemedien leichte Pornografie, indizierte Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot sowie offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote, sofern all diese in einer "geschlossenen Benutzergruppe" nur Erwachsenen zugänglich sind.
Ansonsten ist § 184 c StGB sowie die anderen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht zu beachten.
§ 184 c StGB Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste:
Nach den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Maßgeblich ist, dass Sie sich an die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages halten.
§ 4 Abs. JMStV erlaubt in Telemedien leichte Pornografie, indizierte Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot sowie offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote, sofern all diese in einer "geschlossenen Benutzergruppe" nur Erwachsenen zugänglich sind.
Ansonsten ist § 184 c StGB sowie die anderen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht zu beachten.
§ 184 c StGB Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste:
Nach den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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