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Garage mit Satteldach zulässig ? (Nutzung als Abstellraum !?) Bayern


| 05.05.2012 22:47 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Wir sind seit 2003 Eigentümer eines Einfamilienhauses in Dachau (Bayern). 2007 wurde auf dem Nachbargrundstück ein Fertighaus aufgestellt.
Lt. Bauplan, den wir auch unterschrieben haben, sollte an die Grundstücksgrenze ein Carport und eine Garage mit Flachdach gebaut werden. Mehrere Jahre ist gar nichts geschehen, jetzt wurde am 03.05.2012 eine Fertig-Doppelgarage an die Grundstücksgrenze aufgestellt. An diesem Tag haben wir auch erst erfahren, dass auf die Garage ein Satteldach (Holzdachstuhl mit Ziegeldach ca.50 Grad) mit der Stirnseite zu uns gebaut werden soll. Dieses Dach soll als Abstellraum genutzt werden. Die Garage ist direkt vor unserer Terrasse. Wenn das Dach auf der Garage ist haben wir trotz „Südseite" nur Schatten. Dadurch hat unser Haus auch eine nicht unerhebliche Wertminderung.
Unsere Terrasse ist dort seit 2004. Vom betroffenen Nachbargrundstück ist unser Haus an der schmalsten Stelle 3,5 Meter entfernt. (Unsere Grundstücke sind nicht rechtwinklig).
Unsere Frage ist : Darf auf eine Doppel-Garage ein Satteldach (Winkel ca. 50 Grad) mit Nutzung als Lagerraum erstellt werden? Eine Garage ist doch per Definition ein Abstellplatz für Kfz, oder?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Garage Bayern
07.05.2012 | 12:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen dank für Ihre Anfrage.

Nach Art. 6 Abs. 4 Landesbauordnung Bayern brauchen Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht. Ich nehme an, dass dies in Ihrem Fall zutrifft, sodass die Einhaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist.

Die Nutzungsangabe des Bauherrn muss mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen, wobei insbesondere die Gestaltung des Gebäudes die Nutzungsangabe widerlegen kann (OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. November 1984 – 2 R 340/83 –, AS 19 [1986], S. 193 ff.). Das Bauwerk muss, mit anderen Worten, dem Typus des Bauwerks „Garage" entsprechen, d.h. es muss in seinem optischen und technischen Erscheinungsbild durch seine Funktion als Garage bestimmt sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 7 B 1265/00 – [juris], Rn. 6 ff. = BRS 63 Nr. 156).
Eine Garage ist von der Definition her ein ganz oder teilweise umschlossener Raum, der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Wenn lediglich das Dach zum Abstellen von Gegenständen dient, so ist noch eine Garage im baurechtliche Sinne gegeben, sodass Sie meines Erachtens mit dieser Argumentation nicht weiterkommen dürften, denn schließlich wird die Garage zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges benutzt.

Sie sollten jedoch auf jeden Fall gegen die Baugenehmigung vorgehen und zwar mit der Argumentation, dass sich die Garage direkt vor Ihrer Terrasse befinden wird und durch die Dachkonstruktion sich anschließend Ihre Terassse trotz „Südseite" nur Schatten befindet. Schließlich war und dies ist entscheidend, ehemals offensichtlich nur eine Garage mit Flachdach geplant, die zu der jetzigen geplanten Ausführung mit Satteldach einen ganz erheblichen Unterschied darstellt und Sie in Ihren geschützten nachbarrechtlichen Belangen, zu denen insbesondere der Einfall von Sonnenlicht auf Ihre Terrasse gehört, ganz erheblich verletzt.
Demzufolge sollten Sie gegen die Baugenehmigung Ihres Nachbarn bezüglich der Garage, die sich bereits im Bau befindet, vorläufiger Rechtschutz gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf jeden Fall in Betracht gezogen werden. Denn werden von Ihrem Nachbarn erst einmal Fakten geschaffen und zwar durch den Bau, müssen Sie später mit diesen erheblichen Beeinträchtigungen leben. Sie sollten meines Erachtens einen Anwalt vor Ort konsultieren.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Bewertung des Fragestellers 2012-05-07 | 15:13


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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