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Verkehrssicherheit von Autozubehör


| 05.05.2012 20:55 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Guten Tag,
ich möchte ein Autozubehör für den Auto-Innenraum auf den Markt bringen.
Es soll am Schalthebel aufgehängt werden und in den Fußraum des Beifahrers hinein reichen.
Eine alternative Anbringung wäre gegenüber dem Beifahrer, an der Kopfstütze (nach hinten hängend) oder vorne seitlich im Fußraum des Beifahrers.
Leider habe ich keine Möglichkeit gefunden, bei den einschlägigen Instituten (ADAC, TÜV, DEKRA, Stiftung Warentest) die Verkehrssicherheit prüfen zu lassen.
Gibt es Gesetze für die Produktion von Auto-Zubehör, die gegen eine Markteinführung sprechen?
Vielen Dank!
07.05.2012 | 11:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie benötigen entweder eine ECE-Genehmigung oder eine EWG-Betriebserlaubnis, einzuholen über das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.

Liegt dieses vor, bedarf es keiner weiteren Begutachtung durch eine technische Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ etc.)

Ansonsten benötigen Sie die Abnahme durch einen Sachverständigen, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen kann.

Ohne eine solche Bescheinigung sollten Sie die Teile nur mit dem Warnhinweis verkaufen, dass die Betriebserlaubnis bei der Benutzung erlischt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de


Nachfrage vom Fragesteller 07.05.2012 | 20:32

Vielen Dank!
Ich habe den Eindruck, dass ich mich unklar ausgedrückt habe.
Die Betriebserlaubnis bezieht sich laut Wikipedia auf ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil. Kann sie vom KFZ-Bundesamt auch für Autozubehör (wie z.B. Dufttännchen oder Sitzbezüge) ausgestellt werden?
Um ein vergleichbares Produkt handelt es sich nämlich in meiner Anfrage.
Dankeschön!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2012 | 21:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Betriebserlaubnis kann sich auch für Zubehör erforderlich sein.

Dieses gilt gerade bei den genannten Sitzbezügen. Wegen der Airbags unter anderem auch in Sitzlehnen müssen die verwendeten Sitzbezüge für das jeweilige Fahrzeug über die allgemeine Betriebserlaubnis verfügen.

Es wird also genau auf das Zubehör ankommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-07 | 21:14


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