Antwort vom
20.10.2006 | 21:35
sehr gehrter Herr Fragesteller.
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
In §
12 Straßenverkehrsordnung steht:
"Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t ...ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.Uhr bis 06. Uhr sowie
an Sonn-und Feiertagen unzulässig."
Bereits aufgrund dieser klaren verkehrsrechtlichen Vorschrift darf deshalb Ihr Nachbar
seinen Tankwagen (der sicherlich deutlich mehr als 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat)weder nach Feierabend noch gar über das Wochenende gegenüber Ihrem Anwesen oder überhaupt in dieser Ortschaft parken.
Dies gilt unabhängig davon,ob Sie in einem reinen Wohngebiet(also nur Häuser und Wohnungen) oder in einem Mischgebiet(also Häuser ,Wohnungen und
nichtstörendes Gewerbe,wie Gaststätten,Läden Geschäftsräume u.ä.)
wohnen.
In beiden Fällen darf der Nachbar seinen Tankwagen schon wegen der vorzitierten und in ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift
zu den von Ihnen genannten Zeiten nicht an der Straße parken.
Keine Rolle spielt hierbei der konkrete Inhalt der Tankfüllung(Benzin/Diesel/Heizöl).
Unabhängig von diesem Ergebnis gibt es keine gesetzlich geregelte Mindestdurchfahrbreite von 3 m. In Ihrer Straße(nur ca 2 m breit) würde eine solche Vorschrift auch nicht weiterhelfen.
Die Gefahrgutverordnung und ähnliche Vorschriften regeln im Wesentlichen den Transport,also den fließenden Verkehr mit gefährlichen Gütern.Eine allgemeine Regelung,dass Tankwagen auf geschlossenem Gelände abzustellen oder zu überwachen sind,gibt es
in dieser Form nicht.Eine etwaige Immissionsgefahr würde durch
eine solche Regelung auch nur -wenn überhaupt-sehr bedingt ein-
geschränkt.
Zusätzlich ist auch ein Anspruch gegen den Nachbarn zur Enfernung
des Tankwagens denkbar,der aus Ihrem Eigentumsrecht oder Wohnnutzungsrecht(letzteres für den Fall,dass Sie zur Miete wohnen)resultiert.Nämlich für die hier naheliegende Annahme,dass der
Tankwagen -zumindest teilweise- Ihnen die Sicht versperrt.
Für Rückfragen betätigen Sie bitte die einmalige Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
20.10.2006 | 22:22
Danke für Ihre Antwort.
1. Laut Auskunft der Gemeinde gegenüber unserem Nachbarn dürfe er seinen Lkw dort abstellen, da unsere Straße laut Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen ist und § 12 (3a) StVO nur für reine Wohngebiete gilt. Diverse Internetseiten bestätigen das auch so. Können Sie mir Quellen nennen, die Ihre Meinung untermauern, z.B. Urteile, Kommentare etc., damit wir damit die Gemeinde überzeugen können?
2. Die Anlage 2 zur Gefahrgutverordnung lautet wie folgt:
"GGVSE Anlage 2
2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 14 bis S 21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 14 bis S 21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten."
Warum ist diese Vorschrift nicht anwendbar?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.10.2006 | 17:55
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
§ 12 Abs.3 a STVO gilt schon nach seinem Wortlaut für reine Wohngebiete _und für allgemeine Wohngebiete(letztere sind solche,
in welchen sich auch Gewerbeeinheiten befinden).
Zusätzlich
regelt
§ 12 Abs.1 Nr.1.STVo
dass (schon )das Halten (und damit erst das Parken)an engen Straßenstellen unzulässig ist.
Auch diese zuletztgenannte Vorschrift greift hier.
Wie ausgeführt,gibt es eine allgemeingültige Regelung dahingehend,dass Tankwagen jeder Art und Größe im parkenden Zustand gesichert werden müssen,nicht.
Demgemäß nimmt die von Ihnen zitierte Vorschrift"GGVSE" auch nur Bezug auf gefährliche Güter,die eine bestimmte Menge überschreiten.
Zusätzlich kann auch für solches(also eine bestimmt Menge überschreitendes ) Gefahrgut eine Ausnahme bzw.
Freistellung von gesonderter Verwahrungspflicht(also keine Überwachung oder abgesondertes Parken)erfolgen.Letzteres ergibt sich
aus GGVSE Anlage A Abschnitt 3 Teil 3.
Ein ganz speziell auf Ihren Fall zugeschnittenes Urteil(und nur ein solches würde als weitere Argumentationshilfe dienen) ist derzeit nicht aufzufinden.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin