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Sind wir zur doppelten Mietzahlung verpflichtet?


| 04.05.2012 17:02 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Sehr geehrte Damen und Herren,
im September 2010 habe ich für meinen Sohn, der in Innsbruck studiert, dort eine Wohnung angemietet. Der Vertrag wurde von mir unterschrieben (ich bin also Vertragspartnerin, nicht mein Sohn) und war für 1 Jahr angesetzt; wurde jedoch automatisch verlängert,. Als Kündigungsfrist wurden 3 Monate angegeben. Ende März diesen Jahres kam die Vermieterin mit einem Zettel zu meinem Sohn, auf dem stand, dass das Haus demnächst abgerissen werden würde und er die Wohnung zum 30. Juni räumen müsste. Durch seine Unterschrift sollte er dies zur Kenntnis nehmen. Da es meinem Sohn aber nicht möglich ist, zum 1. Juli auszuziehen, weil er Ende Juni seine Prüfungen schreibt, kümmerte er sich frühzeitig um eine neue Wohnung, welche er am 1. Mai bezogen hat. Dies teilten wir der Vermieterin schriftlich kurz vor seinem Auszug mit und kündigten ihr mit sofortiger Wirkung, da uns nicht ordentlich gekündigt wurde (ich als Vertragspartnerin habe nie eine schriftliche Kündigung (Mietrecht) erhalten) und wir die doppelte Mietzahlung für die alte und neue Wohnung für die Monate Mai und Juni vermeiden möchten. Die Vermieterin der alten Wohnung zeigt kein Verständnis und würde im Falle eines Nichtzahlens höchstwahrscheinlich unsere Kaution einbehalten wollen. Meine Frage – sind wir der ehemaligen Vermieterin tatsächlich noch zwei Monatsmieten schuldig oder hätte Sie uns dafür ordentlich kündigen müssen?
MfG
M.B.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Mietzahlung
04.05.2012 | 19:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Nach Ihrer Schilderung endet das Mietverhältnis aufgrund Ihrer Kündigung, da eine wirksame Kündigung (Mietrecht) durch die Vermieterin nicht vorlag.

Es ist aber nicht erkennbar, dass Sie zur fristlosen Kündigung (Mietrecht) berechtigt waren. Ein fristloser Kündigungsgrund lag nach Ihrer Schilderung nämlich nicht vor.

Die Vermieterin wird daher auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Zahlung der bis dahin geschuldeten Mieten bestehen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-05-06 | 20:16


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