Bauen in Hamburg mit Hilfe des Notwegerechts?
04.05.2012 14:30
| Preis:
***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
1) Situation
(A) besitzt ein Grundstück, welches zu Gunsten eines Grundstücks (B) mit einer Baulast (ständig freizuhaltende Fläche) belastet ist. Die BL-Fläche ist einzige Verbindung für Fahrzeuge(Fußgänger auch über einen anderen Weg) zur ca. 85 m entfernten Straße. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind kein Problem.
(B) hat kein Wegerecht für Grundstück (A)
(B) liegt eine Baugenehmigung für ein DH vor
nach Lage der Dinge kann (B) nicht bauen (fehlendes Wegerecht).
2) Frage
Würde (B) in einem Rechtsstreit ein Notwegerecht für Fahrzeugverkehr auf Dauer zugesprochen?
Würde (B) ein Notwegerecht für Fahrzeuge während der Bauphase erhalten? Würde (B) nach einer Bauphase ein Dauerrecht Fußgängerverkehr erhalten?
Danke
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Bauen
04.05.2012 | 16:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
253 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu. 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung so kann gem..
§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigentümer (B) vom Nachbarn (A) verlangen, dass er bis zur Herstellung eines Anschlusses das benachbarte Grundstück und dessen Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche durch Begehen, Befahren oder Verlegen einer Abwasserleitung u.a. nutzen darf.
Im Streitfall können gemäß
§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB die Lage des Notwegs und der Umfang der Nutzung durch Urteil festgelegt werden. Da vorliegend bereits eine Baugenehmigung für ein DH auf dem Grundstück von B vorliegt, wird die ordnungsgemäße Benutzung unterstellt. Insoweit wirkt sich das öffentliche Baurecht auf das Zivilrecht aus ( BGH, Urteil vom 07.07.2006 Az: VZR 159/05). B hat demzufolge gem.
§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes.
Zu 2.
Die Art und die Häufigkeit der Benutzung des Notwegs richtet sich danach, was für eien ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstückes notwendig ist. Dies richtet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Der Duldungsanspruch besteht nur für eine objektiv dem Grundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Nutzung ( BGH WM 78, 1293, 1294). Demzufolge ist B ein Notwegerecht für Fahrzeuge sowohl während der Bauphase als auch später auf Dauer, wenn das Grundstück nicht anders benutzt werden kann, einzuräumen. Ebenso gilt dies für den Fußgängerverkehr.
Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt