Gestaltung des Wegs bei Geh- und Fahrtrecht Nachbarschaftsrecht
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Gestaltung des Wegs bei Geh- und Fahrtrecht


04.05.2012 00:07 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um ein vermietetes, früher selbst bewohntes, freistehendes Einfamilienhaus, auf dem der Besitzer des dahinter liegenden Grundstücks ein im Grundbuch eingetragenes „immerwährendes, unentgeltliches und jederzeit benutzbares Geh- und Fahrtrecht" für nicht gewerbliche Zwecke eingetragen hat.
Dieser Weg war schon immer geteert, im Laufe der Jahre aber stark verwittert. Vor etwa 8 Jahren wollte ich den Teer entfernen und durch einen gepflasterten Weg ersetzen lassen. Dies hat der Besitzer des herrschenden Grundstücks per einstweiliger Verfügung verhindert.
Da ich das Haus nicht mehr selbst bewohne, habe ich das Ganze auf sich beruhen lassen. Nun hat der Besitzer des herrschenden Grundstücks ohne Rückfrage den Weg tiefschwarz neu teeren lassen, d.h. ich habe jetzt eine 3 m breite richtige Straße, die mehr an eine Bundesstraße, als einen Fahrtweg erinnert, über mein Grundstück laufen. Dies stört auch die jetzigen Mieter.
Der Besitzer des herrschenden Grundstücks beruft sich auf folgenden Passus im Grundbuch bezüglich des Geh- und Fahrtrechts:
… „Weiter ist bestimmt, dass die Anlegung und Instandhaltung der Fahrt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks obliegt".., sowie … „die Rechtseinräuming zur Benutzung des herrschenden Grundstücks als Wohngrundstück erfolgt und die Ausübung eines Gewerbes oder dergleichen auf dem herrschenden Grundstück nicht gestattet ist".
Die Erstellung der „Straße" auf meinem Grundstück erfolgte ohne jegliche Rücksprache und erschwert durch die Art, wie sie angelegt wurde, die Möglichkeit, das mir gerichtlich zugesprochene Recht, ein Tor zur Einfriedung des Grundstücks anzubringen.
Daneben haben mich die jetzigen Mieter gebeten, das Grundstück vollständig einzufrieden. Der Besitzer des herrschenden Grundstücks hat an der Grenze zwischen „seinem und meinem Grundstück" (also nicht der zur Straße hin, sondern an dem zwischen den beiden Grundstücken liegende Teil) kein Tor angebracht bzw. das ehemalige Tor vor einigen Jahren entfernt.
Zweiteilige Frage:
1.) Kann ich vom Besitzer des herrschenden Grundstücks verlangen, diese Baumaßnahme wieder rückgängig zu machen (also den Teerbelag wieder zu entfernen) oder ggf. zu dulden, dass ich den Belag wieder entfernen lasse, um dann einen Weg, der für privaten Gebrauch angemessen ist, ggf. auch auf eigene Kosten, anzulegen.
2.) Kann ich vom Besitzer des herrschenden Grundstücks verlangen, dass er ein Tor zu seinem Grundstück anbringt oder zumindest duldet, dass ich ein solches Tor anbringe ?
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Geh- Fahrtrecht
Antwort vom
04.05.2012 | 08:29
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1:
Kann ich vom Besitzer des herrschenden Grundstücks verlangen, diese Baumaßnahme wieder rückgängig zu machen (also den Teerbelag wieder zu entfernen) oder ggf. zu dulden, dass ich den Belag wieder entfernen lasse, um dann einen Weg, der für privaten Gebrauch angemessen ist, ggf. auch auf eigene Kosten, anzulegen.

Antwort:
Normalerweise ist bei der Bestellung der Dienstbarkeit auch die Breite des Weges geregelt, so dass Sie dort mal nachsehen müssten. Ausserdem war der Weg zumindest durch die vorherige Anlage (vor der Neuteerung) bestimmt in Lage und Breite. Dann darf der begünstigte Nachbar diesen nicht ändern oder verbreitern.

Mit "Anlegung und Instandhaltung" sind die Kosten für erstmalige Herstellung sowie Unterhalt gemeint und nicht die Lage. Diese kann der Begünstigte nicht einseitig festlegen. Normalerweise wird auch diese (ebenso wie die Breite, s.o.) in der Dienstbarkeit festgelegt.

Soweit der Nachbar dagegen verstossen hat, können Sie den Rückbau verlangen.

Frage 2:
Kann ich vom Besitzer des herrschenden Grundstücks verlangen, dass er ein Tor zu seinem Grundstück anbringt oder zumindest duldet, dass ich ein solches Tor anbringe ?

Antwort:
Natürlich können Sie ein Tor anbringen, das ist Ihnen ja nach Ihrer Darstellung auch vom Gericht bestätigt worden. Dass der Nachbar sein Grundstück einfriedet, können Sie aber nicht verlangen. Anders wäre es nur, wenn es dazu eine gemeindliche Satzung geben würde.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 07.05.2012 | 20:18

Guten Abend Herr Zürn,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Es war vielleicht stellenweise etwas misssverständlich:

Zu 1.) Die Lage der Fahrt wurde nicht verändert, d.h. die "Strasse" wurde auf dem im Grundbuch vereinbarten 3m breiten Streifen anglegt. D.h. es wurde der alte Belag entfernt und ein neuer, tief schwarz geteerter Belag angelegt. Kann der Besitzer des herrschenden Grundstücks also einfach den Weg ohne Rücksprache nach eigenem Gusto frei gestalten, oder habe ich als Besitzer des dienenden Grundstück nicht ein Anrecht darauf, Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen (ich wollte gerne Pflastersteine / Rasengittersteine und keine geetrte Strasse) - in der Konsequenz daraus das Anrecht, dass die Baumaßnahme der Fahrtanlegung rückgängig gemacht wird und in einer neuen Art, der ich dann zustimmen muss, neu gestaltet wird (wobei ich für eventuelle Mehrkosten gegenüber der Asphaltierung aufkomme).

zu 2.) Der Weg mit dem Geh- und Fahrtrecht über mein Grundstück hat "zwei Grenzen" - einmal zur Strasse hin und einmal an der Grenze zischen meinem Grundstück und dem dahinter liegenden herrschenden Grundstück. Ich hätte gerne an beiden Seiten ein Tor, so dass mein Grundstück sowohl zur Strasse hin (das ist klar, da habe ich Anspruch darauf) als auch zum Nachbargrundstück hin eingefriedet ist. Habe ich ein Anrecht auf diese Einfriedung durch ein Tor zum Nachbargrundstück hin und wenn ja, wer muss ggf. die Kosten tragen ?

Ich hoffe, den Sachverhalt damit etwas genauer geklärt zu haben und würde mich über eine Rückantwort freuen.

Beste Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2012 | 22:14


Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Frage 1:
Gem. § 1020 BGB hat Ihr Nachbar als Berechtigter die Grunddienstbarkeit möglichst schonend auszuüben.

Wenn es keine andere Möglichkeit der Erneuerung gibt, hätte der Nachbar "schonend ausgeübt".

Soweit die Straße aber hässlicher ist als vorher, wäre keine schonende Ausübung gegeben.

In jedem Fall ist bei einer Neuanlegung Ihr Einverständnis erforderlich.

In diesem Zusammenhang wäre interessant, warum Ihnen per einstw. Verfügung die Pflasterung verboten wurde.


Frage 2:
Sie könne ihr gesamtes Grundstück abgrenzen, also auch zum Nachbarn hin.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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