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Anhörung Zuverlässigkeitsüberprüfung-Luftsicherheitsgesetz


03.05.2012 15:53 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich muß eine schriftliche Anhörung verfassen für die Polizei Frankfurt im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung.Luftsicherheitsgesetz.

Es geht um mehrere Taten:

1. Fahren ohne Fahrerlaubnis. Datum der (letzten) Tat: 07.09.2003. Urteil 25 Tagessätze zu je 15 €.

2. Unerlaubte Einfuhr von Arzneimitteln aus Nicht-EU-Ländern tateinheitlich mit unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln tateinheitlich mit versuchtem Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln.
Datum der (letzten) Tat: 30.01.2006. Urteil 270 Tagessätze zu je 10 €

3. Betrug nach StGB § 263 Abs. 1 Datum (letzten) Tat: 29.08.2008 Urteil 80 Tagessätze zu je 30 €

Um Zweifel an der Zuverläässigkeit auszuräumen
soll ich Angaben über meinen beruflichen Werdegang,familiären und finanziellen Verhältnisse sowie zu Drogen und Alkohol machen.


was und wie soll ich schreiben? kann jemand für mich schreiben? hab ich überhaupt eine Chance auf eine positive ZÜP?

Kein Raucher, Alkohol ist für mich Tabu

Die schriftliche Stellungsnahme muss ich bis spätestens 09.05.2012 zuzusenden.


Mit freundlichen Grüßen
03.05.2012 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1.was und wie soll ich schreiben?

Vorab: im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ist ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider eine abschließende Antwort nicht möglich. Hierzu müsste der vollständige Sachverhalt in allen Einzelheiten hinterfragt werden. Es müsste also sozusagen die komplette „ Vorgeschichte" bekannt sein.

Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen in Sinne einer Erstberatung eine erste grobe Orientierung zu geben.

Nach dem Gesetz haben Sie eine gewisse Mitwirkungspflicht,Sie sind also verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen ( es sei denn, Sie würden sich hierdurch selber belasten).

In diesem Zusammenhang sollten Sie bitte Ihren privaten sowie beruflichen Werdegang darstellen. Auch sind vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur finanziellen und familiären Situation erforderlich.

Von erheblicher Bedeutung ist,dass Sie darstellen und auch konkret begründen,dass Sie sowohl familiärer als auch beruflich in geordneten Verhältnissen leben. Ich gehe davon aus, dass man die Prüfung auch deshalb verlangt, weil es Probleme mit Alkohol gegeben haben könnte ( dieses lese ich aus Ihrer Anfrage etwas heraus, weil Sie das Rauchen und Trinken am Ende betont haben).

Sollte dieses der Fall sein, sollten Sie klarstellen, dass Sie nicht rauchen und auch nicht trinken. Sie sollten ihre Trinkgewohnheiten angeben und gegebenenfalls auch ein ärztliches Attest (z.B. Leberwerte) zum Nachweis einreichen.

Weiterhin sollten Sie in Bezug auf die Straftaten mitteilen, dass es sich jeweils um Ausnahmen gehandelt hat und Sie hieraus gelernt haben und für sich persönlich eine Lehre gezogen haben.


2.kann jemand für mich schreiben?

Das Gesetz sieht für die Stellungnahme keine bestimmte Form vor. Sie können also die Stellungnahme selber schreiben, können diese aber beispielsweise durch einen Rechtsanwalt formulieren lassen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie gegebenenfalls darüber nachdenken, ein Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Wie ich Ihnen bereits eingangs mitgeteilt hatte, welche dieses auch den Vorteil, dass der Kollege vorher mit Ihnen ein umfangreiches Beratungsgespräch führen könnte und somit der komplette Sachverhalt gewürdigt und berücksichtigt werden könnte. Dieses wäre für Sie von erheblichem Vorteil.

3.hab ich überhaupt eine Chance auf eine positive ZÜP?

Ausgangspunkt für die Beratung in dieser Frage und auch für ihre Stellungnahme ist das Gesetz und zwar § 7 Luftsicherheitsgesetz.

Nach Ihrer Schilderung sind Sie bereits mehrfach vorbestraft. Nach dem Gesetz gibt es aber keinen festgeschriebenen Strafrahmen, der vorgibt, wann eine Zuverlässigkeit gegeben ist und wann nicht.

Alleine nach dem Gesetz dürfte man Ihnen also aufgrund Ihrer strafrechtlichen Vorgeschichte die Zuverlässigkeit nicht versagen. Problematisch ist es aber dennoch, zumal die letzte Straftat nicht sehr lange her ist.

Sehr hoch würde ich Ihre Chancen ehrlich gesagt nicht einschätzen ( zumindest nach Ihrer Darstellung) ,wie bereits gesagt soll diese Auskunft aber auch nur einer ersten rechtlichen Orientierung dienen, da wie bereits eingangs mitgeteilt eine abschließende Antwort im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis der gesamten Vorgeschichte (beruflicher, familiärer Werdegang, etc.) nicht möglich ist, würde ich Ihnen gegebenenfalls empfehlen, ein Rechtsanwalt vor der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.

Völlig aussichtslos ist es jedenfalls nicht und eine gewisse Chance besteht. Aus den eben genannten Gründen kann ich diese nur leider nicht sehr exakt eingrenzen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 03.05.2012 | 17:36

können wir uns per Telefon verständigen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.05.2012 | 18:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für den Nachtrag.

Gerne können wir kurz telefonieren.

Heute ist es mir aber leider nicht mehr möglich.
Bitte geben Sie mir kurz per E-Mail (info@kanzlei-newerla.de) eine Rückrufnummer und einen Zeitraum an, wann ich Sie am besten erreichen kann.

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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Bremerhaven

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