Kundenschutzklausel bei Projekt im Angestellenverhältnis
| 03.05.2012 14:21
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Wirksamkeit einer Kundenschutzklausel eines Projektvermittlers bei folgender Konstellation:
Firma GmbH ist Projektnehmer der Vermittler AG, welche ein Projekt (<50Tage) bei der Kunden GmbH vermittelt hat, in welchem ich jetzt als Angestellter der Firma GmbH tätig bin.
Ich selber habe über meinen normalen Anstellungsvertrag, der keine projekt- oder leiharbeitsspezifischen Inhalte aufweist (ganz normaler Anstellungsvertrag über 40Std/Wo, Urlaub, etc....) keine Verpflichtungen gegenüber der Vermittler AG oder der Kunden GmbH. Zumindest nicht was über die Treuepflicht zur Firma GmbH hinausgeht.
Nun bietet mir die Kunden GmbH eine unbefristete Festanstellung an und ich bin sehr daran interessiert, meinen Arbeitgeber zu wechseln.
Der Projektvertrag, welcher zwischen der Vermittler AG und der Kunden GmbH geschlossen wurde, weist mich als für die Vermittler AG als "freier Mitarbeiter" tätige Person aus und enthält eine Kundenschutzklausel mit ungefähr folgendem Wortlaut (leicht geändert):
"Der Auftraggeber wird die von der Vermittler AG eingesetzten Personen für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Einsatz nicht ohne Zustimmung der Vermittler AG direkt oder indirekt einsetzen. Bei einem Verstoß gegen diese Kundenschutzvereinbarung wird eine Vertragsstrafe von 45.000€ fällig."
Nun stellt sich mir die Frage, ob die Vermittler AG und/oder die Firma GmbH so über meine Rechte als Arbeitnehmer verfügen dürfen (das Recht der Wahl des Arbeitgebers habe ich nun ja nicht mehr) und ob nicht die Firma GmbH oder die Vermittler AG sogar Schadenersatzpflichtig mir gegenüber ist, da mir ja bis zu 12 Monaten Gehalt entgehen würden.
Zum anderen bin ich anders, als im Projektvertrag ausgewiesen, kein "freier Mitarbeiter" sondern eben angestellter Mitarbeiter eines anderen Unternehmens.
Wie ist das zu bewerten?
Vielen Dank!
03.05.2012 | 16:34
Antwort
von
Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler
13 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorab: Eine vollständige antwort kann nur erteilt werden, wenn die Projektverträge und die Arbeitsverträge vorliegen.
1. Aus dem OProjektvertrag und aus dem Vermittlervertrag entstehen für Sie keinerlei Verpflichtungen, da Sie als Arbeitnehmer nicht Vertragspartei sind.
2. Die von Ihnen angesprochenen Verträge sind gerade in Dienstleistungsunternehmen der Qualitätssicherung und -prüfung an der Tagesordnung. Sie sind weitgehend wirksam, solange Firmen (Gesellschaften) beteiligt sind. Bei Einzelpersonen dürfte regelmäßig eine Scheinselbständigkeit vorliegen, so daß solche Vereinbarungen dann nur bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit des "Kundenschutzes", längstens für ein Jahr.
3. Da Sie aber nicht Vertragspartner sind, greift für Sie die Kundenschutzklausel nicht. Allerdings sind Sie als Angestellter weisungsgebunden und müssen die Aufgaben erledigen, die Ihnen übertragen werden. Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, haben Sie keine Verpflichtungen Dritten gegenüber, die sich nicht zulässigerweise aus Ihrem Vertrag ergeben.
4. Bitte suchen Sie in Ihrem Interesse einen Anwalt, eine Anwältin auf, die Einsicht in die Verträge nehmen kann. Nur dann ist Ihre Frage vollständig beantwortbar.
In der Hoffnung, Ihnen weitergeholfen zu haben
verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
03.05.2012 | 16:37
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meine größte Sorge ist eigentlich, dass die Vermittler AG meinen "neuen" Arbeitgeber (Kunde GmbH) eben diese Vertragsstrafe abringen kann. Somit würde die Kunde GmbH auf die Einstellung verzichten und ich wäre der Dumme. :(
Viele Grüße!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.05.2012 | 17:21
Diese Sorge ist nicht unberechtigt. Wenn Ihr neuer Arbeitgeber nicht weiß, daß Sie "verbrannt" sind, könnte er eine Einstellung dann, wenn er Kenntnis erhält, möglicherweise sogar anfechten, da Sie unter Umständen - bei Kenntnis der vertraglichen Beziehungen und Inhalte - offenbarungspflichtig sein könnten. Dies umsomehr, wenn Ihr neuer Arbeitgeber auschließlich mit dem einen Vermittler zusammenarbeitet.
Vielleicht übersenden Sie mir die Kundenschutzklausel im genauen Wortlaut - gerne per E-Mail. Dann läßt sich verläßlich auch die Frage der Karenzentschädigung und/oder des Schadensersatzes beantworten.
Sinn und Zweck der Kundenschutzklausel ist ja zu verhindern, daß der Vermittler durch den direkten Kontakt zwischen Kunde und Projekt-GmbH ausgeschaltet werden kann. Dieses Interesse ist grundsätzlich schützenswert, darf aber selbstverständlich nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen. Wahrscheinlich könnte man die Zustimmung des Vermittlers gerichtlich erstreiten - aber läßt sich der Kunde auf ein solches Risiko ein? Wohl eher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht